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7B_248/2024 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Refusal of Free Legal Aid Not Irreparably Harmful

Geschäftsnummer 7B_248/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 20. September 2023 und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Refusal of Free Legal Aid Not Irreparably Harmful: A.________ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 20. September 2023 und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Rechtssysteme Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was decided by non-entry into the proceedings under this simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_248/2024

Urteil vom 3. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2024 (SBK.2023.341 / MA).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 20. September 2023 und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

2.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist (vgl.

Art. 78 Abs. 1 und

Art. 80 BGG

). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

, gegen den die Beschwerde nach lit. a dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

kommt nicht in Betracht. Erforderlich ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (

BGE 144 IV 127

E. 1.3.1;

141 IV 289

E. 1.2 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Person hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 141 IV 284

E. 2.3, 289 E. 1.3).

2.2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen nach

Art. 93 Abs. 1 BGG

nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, dass es selbstverständlich sei, dass sie als Ausländerin das Schweizer Rechtssystem nicht verstehe, aber es sollte doch niemand deswegen leiden. Ihr sei die Möglichkeit eines Anwalts zu geben, damit sie wisse, in welcher Form sie welches Dokument einreichen müsse. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich indessen nicht, weshalb ihr aus dem Umstand, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die erforderlichen Dokumente ausdrücklich bezeichnet hat. Damit mangelt es vorliegend am Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist unzulässig.

3. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, wobei ihr reduzierte Kosten auferlegt werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier