Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_245/2024 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant (Obscenity/Pornography Data Seizure Appeal)

Geschäftsnummer 7B_245/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office in the canton of Lucerne against an individual, A.________, suspected of multiple counts of pornography offenses as per the Swiss Criminal Code. During the investigation, a house search was conducted on December 19, 2023, resulting in the seizure of various items and data storage devices, which A.________ requested to be sealed. However, the prosecutor's office sought an unsealing order, which the coercive measures court partially granted on January 22, 2024, specifically for the data storage devices. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision, and also sought an extension of the appeal deadline and free legal aid, which were both denied. The tribunal declared the complaint inadmissible, as it failed to demonstrate a significant personal harm that could not be rectified, taking into account public interest versus personal privacy concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Prosecutor v. Defendant (Obscenity/Pornography Data Seizure Appeal): During the investigation, a house search was conducted on December 19, 2023, resulting in the seizure of various items and data storage devices, which A.________ requested to be sealed. However, the prosecutor's office sought an unsealing order, which the coercive measures court partially granted on January 22, 2024, specifically for the data storage devices. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision, and also sought an extension of the appeal deadline and free legal aid, which were both denied. The tribunal declared the complaint inadmissible, as it failed to demonstrate a significant personal harm that could not be rectified, taking into account public interest versus personal privacy concerns.

Schlagwörter

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Entsiegelung und Durchsuchung Nichteintreten Durchsuchung Privatbereich Pornografie unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschlagnahme elektronischer Daten Sexualdelikts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the article defining the standard appeal deadline which the appellant requested to be extended.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (Nichteintreten) based on this procedural provision for simplified procedure.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for court-appointed counsel.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate satisfaction of the admissibility requirements.

Art. 43 BGG

Cited in the reasoning to dismiss the appellant's reference to this article as inapplicable to the current type of appeal (international legal assistance).

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to reject the request for an extension of the appeal deadline, confirming the legal deadline cannot be extended.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid due to the hopeless nature of the case.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to decide that the court costs imposed would be reduced due to the appellant's strained financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because her appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision appealed was a non-final decision for which appealability under Art. 93 BGG must be demonstrated.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_245/2024

Urteil vom 6. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte,

Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung und Durchsuchung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 22. Januar 2024 (ZMG 23 516).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Pornografie ( Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB ). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde an deren Wohnort am 19. Dezember 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände und Datenträger sichergestellt. A.________ beantragte sofort deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft stellte am 20. Dezember 2023 ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 schrieb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (HD-Pos. 1-14) als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der sichergestellten Datenträger hiess es das Entsiegelungsgesuch gut.

2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Soweit die Beschwerdeführerin um eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht, ist der Antrag abzuweisen. Bei der in Art. 100 Abs. 1 BGG normierten Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Der von der Beschwerdeführerin insoweit angerufene Art. 43 BGG bezieht sich auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und ist daher vorliegend nicht anwendbar.

4.

4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 148 IV 155 E. 1.1).

4.2. Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1). Derartige Geheimnisrechte macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht geltend. Soweit sie beiläufig erwähnt, die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Entsiegelung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar, legt sie mit keinem Wort dar, inwiefern das Interesse am Persönlichkeitsschutz vorliegend höher zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ; Urteile 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 4.3; 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2). Dies ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihr daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn