Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_245/2023 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Litigation Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_245/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint in criminal matters to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court. The complaint arose due to the non-initiation of a procedure, a late appeal, and the failure to pay the court deposit. The appellant was instructed to pay an advance court fee of 800 Swiss Francs by a specified deadline but failed to do so, and despite being notified through court documents, refused to accept postal communications. As a result, the complaint was not taken up for consideration due to non-compliance with procedural requirements, including the failure to pay the required advance costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Litigation Cost Advance: The complaint arose due to the non-initiation of a procedure, a late appeal, and the failure to pay the court deposit. The appellant was instructed to pay an advance court fee of 800 Swiss Francs by a specified deadline but failed to do so, and despite being notified through court documents, refused to accept postal communications. As a result, the complaint was not taken up for consideration due to non-compliance with procedural requirements, including the failure to pay the required advance costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde, Nichtleisten der Prozesskaution Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Pflichtverletzung gesetzliche Verfahrensfrist Versuch im Strafrecht nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule because the cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_245/2023

Urteil vom 25. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2023 (UE230047-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2023.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 14. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen nicht zugestellt werden. Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 11. September 2023 zusätzlich per A-Post zugestellt, woraufhin dieser die Annahme der Postsendung verweigerte (taxpflichtige Rücksendung). Aufgrund seiner Beschwerde vom 15. Juni 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément