Appeal Against Partial Unsealing of Electronic Devices Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Partial Unsealing of Electronic Devices Dismissed The case involves an individual suspected of theft, property damage, and trespassing, whose sealed iPhone and iPad mini were partially ordered unsealed by the Cantonal Compulsory Measures Court. The individual appealed this partial unsealing decision to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, citing that unsealing decisions are interim decisions that require the appellant to demonstrate an irreparable legal disadvantage, as required by Art. 93 para. 1 lit. a SFTA. The appellant briefly mentioned a right to refuse testimony (Art. 168 lit. b CPC), but failed to adequately substantiate how the unsealing would cause an irreparable disadvantage, especially since Art. 264 para. 1 lit. c CPC pertains only to refusal rights under Arts. 170-173 CPC. Consequently, the court deemed the appeal manifestly inadmissible and dismissed the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 168 lit. b StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; Appeal Against Partial Unsealing of Electronic Devices Dismissed: The individual appealed this partial unsealing decision to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, citing that unsealing decisions are interim decisions that require the appellant to demonstrate an irreparable legal disadvantage, as required by Art. 93 para. 1 lit. a SFTA. The appellant briefly mentioned a right to refuse testimony (Art. 168 lit. b CPC), but failed to adequately substantiate how the unsealing would cause an irreparable disadvantage, especially since Art. 264 para. 1 lit. c CPC pertains only to refusal rights under Arts. 170-173 CPC. Consequently, the court deemed the appeal manifestly inadmissible and dismissed the request for legal aid.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to inadmissibility.
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success.
Used to grant consideration for the appellant's tense financial situation by imposing reduced court costs.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited in the reasoning to establish the requirement for admissibility of an appeal against an interlocutory decision, which was not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_242/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 5. März 2025 (350 25 40/59).
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Am 19. Januar 2025 wurden bei A.________ unter anderem ein Mobiltelefon iPhone und am 20. Januar 2025 in der Wohnung des Mitbeschuldigten das iPad mini von A.________ sichergestellt. A.________ beantragte deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. Januar 2025 die unverzügliche Spiegelung des iPhones sowie des iPads und stellte am 5. Februar 2025 ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 5. März 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft das Entsiegelungsgesuch teilweise gut.
1.2.
Mit Schreiben vom 14. März 2025 überwies das Zwangsmassnahmengericht eine Beschwerde von A.________ vom 11. März 2025 gegen den Entsiegelungsentscheid vom 5. März 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (
Art. 78 Abs. 1,
Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG
). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 148 IV 155
E. 1.1) bewirken könnte (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (
BGE 148 IV 155
E. 1.1).
2.1.
Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteil 7B_245/2024 vom 6. März 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht beiläufig geltend, es liege ein Fall eines Zeugnisverweigerungsrechts vor und verweist diesbezüglich auf
Art. 168 lit. b StPO
. Einzig mit diesem Verweis zeigt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise auf, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Dies gilt umso mehr als sich
Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO
ohnehin einzig auf Zeugnisverweigerungsrechte nach den
Art. 170-173 StPO
bezieht. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
2.2.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf
Art. 93 Abs. 1 BGG
als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und Rechtsanwalt Christoph Balmer, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier