Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_242/2023 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Prosecutor's Decision in Wage Deduction and Omission Cases

Geschäftsnummer 7B_242/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, identified as A.________, who filed a second complaint on August 15, 2022, against two parties: B.________, for suspected misuse of wage deductions, and prosecutor C.________, for failing to act as per Article 11 of the Swiss Penal Code. The complaint was not pursued by the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz as of December 2, 2022, and the Cantonal Court of Schwyz subsequently did not entertain A.________'s appeal on May 8, 2023. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision, request for free legal assistance, and compel the public prosecutor to resume the investigative proceedings against the accused parties.

Legislator-Regeste

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Art. 159 StGB, Art. 11 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Prosecutor's Decision in Wage Deduction and Omission Cases: The complaint was not pursued by the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz as of December 2, 2022, and the Cantonal Court of Schwyz subsequently did not entertain A.________'s appeal on May 8, 2023. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision, request for free legal assistance, and compel the public prosecutor to resume the investigative proceedings against the accused parties.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Lohnrückbehalt Strafanzeige staatliche Entschädigung öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to a formal defect in substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_242/2023

Urteil vom 31. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

vom 8. Mai 2023 (BEK 2022 171 und 172).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nachdem eine erste Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden war, reichte A.________ am 15. August 2022 eine weitere Anzeige gegen B.________ wegen Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen ( Art. 159 StGB ) und zusätzlich gegen Staatsanwalt C.________ "gem. Art. 11 StGB " ein. Die Staatsanwaltschaft nahm die entsprechenden Verfahren gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2022 nicht an die Hand. Auf eine von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 8. Mai 2023 nicht ein.

A.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten wieder aufzunehmen.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung muss sich insbesondere auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner Beschwerdeberechtigung im Allgemeinen nicht und verliert insbesondere kein Wort zu den Zivilforderungen, die er aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ableiten will. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich:

3.1. Was den Vorwurf des Missbrauchs von Lohnabzügen angeht, so ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass in der Sache bereits ein zivilrechtlicher Entscheid ergangen ist. Inwiefern dem Beschwerdeführer darüber hinaus zivilrechtliche Ansprüche zustehen sollen, ist - auch mangels weiterführender Erläuterungen seinerseits - nicht erkennbar.

3.2. Was der Beschwerdeführer Staatsanwalt C.________ mit seinem Verweis auf Art. 11 StGB (Begehen durch Unterlassen) genau vorwirft, lässt sich anhand der angefochtenen Verfügung und seiner Beschwerde nicht nachvollziehen, geschweige denn, welche Forderungen er daraus ableitet. Abgesehen davon würde es sich bei diesen gegen einen Vertreter des Staats gerichteten Forderungen um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Insoweit könnte sich die Nichtanhandnahme von vornherein nicht auf Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Zur Begründung seiner Legitimation könnten diese Forderungen somit ohnehin nicht herangezogen werden.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), finden sich in der Beschwerde keine.

5. Die Beschwerde leidet hinsichtlich der Legitimation an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird. Dementsprechend erübrigt sich ein Beizug der kantonalen Akten. Das vom Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger