Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_235/2025 KI-generiert

Lawyer's Attempt to Unseal Seized Devices Fails Due to Untimely and Defective Submission

Geschäftsnummer 7B_235/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Lawyer's Attempt to Unseal Seized Devices Fails Due to Untimely and Defective Submission The Federal Supreme Court upheld the lower court's decision to dismiss a request for unsealing of sequestered electronic devices, which the person concerned, a lawyer facing criminal investigation for drug offenses and money laundering, had requested to be sealed, claiming attorney-client privilege. The court found that the submission opposing the unsealing application was incomplete and untimely because the lawyer failed to comply with the 10-day deadline, established under mandatory law, by submitting the document via simple email without a qualified electronic signature as required by law, a formal defect deemed incurable after the deadline. Since the lawyer, despite being represented by counsel, did not meet the formal requirements for the submission, the lower court correctly considered the sealing request to have been withdrawn or forfeited, and the Federal Supreme Court found no legal violation in this application of procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 248a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 248a Abs. 3 StPO; Lawyer's Attempt to Unseal Seized Devices Fails Due to Untimely and Defective Submission: The court found that the submission opposing the unsealing application was incomplete and untimely because the lawyer failed to comply with the 10-day deadline, established under mandatory law, by submitting the document via simple email without a qualified electronic signature as required by law, a formal defect deemed incurable after the deadline. Since the lawyer, despite being represented by counsel, did not meet the formal requirements for the submission, the lower court correctly considered the sealing request to have been withdrawn or forfeited, and the Federal Supreme Court found no legal violation in this application of procedural law.

Schlagwörter

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Entsiegelung beschlagnahmte Unterlagen Anwaltsgeheimnis formeller Verfahrensmangel Versuch im Strafrecht Gültigkeit der Unterschrift Elektronische Signatur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the appeal being dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to confirm that the appeal against the interlocutory decision regarding the lifting of the seal was admissible because the appellant alleged that protected secrecy rights were affected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_235/2025

Urteil vom 3. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2025 (GT250020-L / U).

Sachverhalt:

A. In der gegen A.________ laufenden Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) und Geldwäscherei stellten die Strafuntersuchungsbehörden am 16. Januar 2025 verschiedene elektronische Geräte sicher. Gleichentags verlangte A.________ deren Siegelung und berief sich auf das Anwaltsgeheimnis, indem er sich auf den Standpunkt stellte, er habe als Rechtsanwalt mittels der sichergestellten Geräte mit Klienten kommuniziert und mittels einzelner der Geräte sei ein Zugang auf seine geschäftliche Mail-Adresse und den Server der Anwaltskanzlei möglich.

B. Am 28. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Entsiegelung der sichergestellten Geräte. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag an. Diese Verfügung wurde A.________ am 7. Februar 2025 zugestellt. Am 17. Februar 2025 nahm A.________ bzw. seine Verteidigerin per E-Mail zum Antrag Stellung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren "als gegenstandslos erledigt" ab.

C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, auf seine Stellungnahme einzutreten bzw. diese materiell zu behandeln.

Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein nach

Art. 248a StPO

kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.

1.2.

Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von

Art. 92 BGG

. Demnach ist er gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (

BGE 150 IV 103

E. 1.2.1;

148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 150 III 248

E. 1.2;

149 II 170

E. 1.3;

144 III 475

E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschwerdegegenständliche Entsiegelung betreffe auch Anwaltskorrespondenz, womit ihr geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstünden. Damit ist die Voraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

erfüllt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

146 IV 297

E. 1.2;

140 III 115

E. 2, 86 E. 2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (

BGE 149 III 318

E. 3.1.3;

142 III 364

E. 2.4; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen gemäss

Art. 248a Abs. 3 StPO

nicht eingehalten habe. Nicht ausreichend respektive fristwahrend sei die Eingabe per E-Mail vom 17. Februar 2025 gewesen, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen worden sei. Die Übermittlung einer Eingabe mittels einfacher E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebenden Mangel dar. Das Entsiegelungsverfahren sei somit als infolge Rückzug respektive Säumnis gegenstandslos geworden abzuschreiben. "Lediglich der Vollständigkeit halber" weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass das Entsiegelungsbegehren "selbst dann gutzuheissen gewesen" wäre, wenn die Stellungnahme des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt wäre, da der Beschwerdeführer sich in dieser Situation grundsätzlich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne und in Bezug auf die Interessen Dritter (Klienten des Beschwerdeführers) den Substanziierungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei.

4. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf die Eventualerwägung der Vorinstanz Bezug, gemäss der das Entsiegelungsbegehren ohnehin gutzuheissen gewesen wäre. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der in Erwägung 2 zitierten Rechtsprechung zweifelfhaft, kann aber offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine am letzten Tag der Frist erfolgte elektronische Eingabe den Formerfordernissen von

Art. 110 StPO

entsprach, und kann sich - zumal selbst Rechtsanwalt und anwaltlich vertreten - auch nicht auf einen dahingehenden Irrtum berufen. Entgegen seiner Auffassung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz ihn nicht umgehend - konkret noch am selben Tag der angeblich um 10.35 Uhr eingeganenen E-Mail - auf den Formmangel aufmerksam machte und ihm dadurch ermöglichte, diesen zu beheben. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (

BGE 142 V 152

) und ist dahingehend nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Recht, wenn sie von einem Rückzug des Siegelungsbegehrens im Sinne von

Art. 248a Abs. 3 StPO

ausgeht.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger