Appeal Against Refusal of Legal Aid on Compensatory Custodial Sentence Execution Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought legal aid for a legal proceeding related to the enforcement of a substitute custodial sentence but was denied by the Cantonal Court of Lucerne due to the perceived hopelessness of the appeal. Despite previously being informed by the Federal Tribunal about the need to clearly demonstrate in appeals how legal errors were made, the complainant failed to address the reasons why the lower court erred in its decision. Instead, the arguments focused on criticizing the original conviction and the presiding authorities rather than the legal aid issue. As a result, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was considered inadequately reasoned, leading to the dismissal of the case concerning free legal representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid on Compensatory Custodial Sentence Execution Dismissed for Insufficient Justification: Despite previously being informed by the Federal Tribunal about the need to clearly demonstrate in appeals how legal errors were made, the complainant failed to address the reasons why the lower court erred in its decision. Instead, the arguments focused on criticizing the original conviction and the presiding authorities rather than the legal aid issue. As a result, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was considered inadequately reasoned, leading to the dismissal of the case concerning free legal representation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because of insufficient grounds, according to the simplified procedure based on this article.
The court considered the appellant's verified need when assessing the amount of the court costs.
The court imposed court costs on the appellant based on this article.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_235/2023
Urteil vom 31. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2023 (4U 23 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wies das Kantonsgericht Luzern das Ersuchen von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Aussichtslosigkeit ab.
2. Bezugnehmend auf diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Bundesgericht.
3. Wie dem Beschwerdeführer schon in früheren Verfahren vom Bundesgericht aufgezeigt wurde (6B_1208/2021, 6B_886/2021, 6B_890/2021 und 6B_858/2021), ist in der Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
4. Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er äussert sich in seiner Eingabe ausführlich zum Sachverhalt, der die Verurteilung zu einer Geldstrafe und anschliessend eine Ersatzfreiheitsstrafe nach sich zog, äussert Kritik an der fallführenden Staatsanwältin und verlangt die Revision des damaligen Strafurteils. Diese Fragen sind aber allesamt nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, die sich einzig mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege befasst. Hierzu führt er in seiner Beschwerde ans Bundesgericht einzig aus, seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht aussichtslos, wenn seine Beweise, Zeugen, Tatsachen etc. "endlich ausserkantonal, unbefangen und neutral" angehört würden bzw. seien seine Gewinnaussichten in Fernsicht "glasklar", wenn er endlich als "Justizopfer" angehört werde. Diese Argumentation lässt eine Auseinandersetzung mit den angeblich rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde vermissen (siehe dazu auch BGE 146 IV 297 E. 1.2).
5. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen "mündlich sollen (ausserkantonal, neutral, unbefangen endlich) meine Rechtsbegehren angehört werden" eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht anstreben wollen, ist anzumerken, dass eine solche nach Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird und kein entsprechender Anspruch der Parteien besteht. Vorliegend besteht dazu kein Anlass.
6. Ohne dass sich das Bundesgericht mit jedem einzelnen Vorbringen der weitschweifigen und teilweise schwer zu entziffernden Beschwerdeschrift vertieft auseinandersetzen müsste, wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist (ebenfalls) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die ausgewiesene Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigt ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger