Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_229/2025 KI-generiert

Appeal Not Considered Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_229/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2025 (UE250038-O/U/AEP). Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025). Am 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde angezeigt.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Not Considered Due to Unpaid Cost Advance: Strafkammer, vom 3. März 2025 (UE250038-O/U/AEP). Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025). Am 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde angezeigt.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Fristwahrung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Verzugskosten ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for failure to proceed under this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the substantive legal basis for not entering an order (non-entrée en matière) due to non-payment of the security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_229/2025

Urteil vom 15. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2025 (UE250038-O/U/AEP).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2025). Am 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde angezeigt.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. März 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 4. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde ihr alsdann, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Mai 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (

BGE 146 IV 30

E. 1.1.2;

141 II 429

E. 3.1;

138 III 225

E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.

Art. 44 Abs. 2 BGG ) - soweit ihr diese nicht ohnehin nachweislich zugegangen sind.

4.

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément