Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_229/2023 KI-generiert

Appeal Deadline Strict Application Upheld in Refusal to Reopen Investigation Challenge

Geschäftsnummer 7B_229/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Cantonal Public Prosecutor's Office did not pursue a criminal investigation against several cantonal authority members, which the appellant had initiated. The appellant received notification of this non-prosecution decision but only collected the notice from the Swiss Post well after the collection deadline, claiming a medical emergency as the delay's cause. Subsequently, he requested an extension or reinstatement of the appeal period from the Zurich Cantonal Court, which rejected his request, as the emergency-related hospital stay and subsequent work incapacity occurred after the appeal period had expired. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which predominantly consisted of unfocused arguments and requests unrelated to the impugned decision. The tribunal noted that the appellant's complaint failed to address the decision's legal foundations and provide reasons for any resulting civil claims, leading to the proceedings' dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Deadline Strict Application Upheld in Refusal to Reopen Investigation Challenge: The appellant received notification of this non-prosecution decision but only collected the notice from the Swiss Post well after the collection deadline, claiming a medical emergency as the delay's cause. Subsequently, he requested an extension or reinstatement of the appeal period from the Zurich Cantonal Court, which rejected his request, as the emergency-related hospital stay and subsequent work incapacity occurred after the appeal period had expired. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which predominantly consisted of unfocused arguments and requests unrelated to the impugned decision. The tribunal noted that the appellant's complaint failed to address the decision's legal foundations and provide reasons for any resulting civil claims, leading to the proceedings' dismissal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafantrag Wiedereröffnung der Untersuchung Fristversäumnis Kontrollfrist Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid and assistance was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_229/2023

Urteil vom 18. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2023 (UE230026-O/U/HON).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm am 28. November 2022 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen diverse kantonale Behördenmitglieder nicht an die Hand. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben verschickt. Sie kam am 20. Dezember 2022 in der Abholstelle der Schweizerischen Post in Wallisellen an und wurde dort aufgrund des Auftrages zur Postlagerung zurückbehalten. Der Beschwerdeführer holte die Sendung erst am 23. Januar 2023 bei der Poststelle Wallisellen ab.

Der Beschwerdeführer ersuchte beim Obergericht des Kantons Zürich um Erstreckung oder Wiederherstellung der Beschwerdefrist und begründete dies mit einer "Notfalleinlieferung ins Limmattal Spital". Zudem reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Dauer vom 29. Januar 2023 bis und mit 3. Februar 2023 ein. Mit Beschluss vom 13. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch ab, weil die Spitalbehandlung und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit sich auf einen Zeitraum nach Ablauf der Beschwerdefrist bezögen und daher für das Gesuch um Fristwiederherstellung von vornherein unbeachtlich seien. Auf die Beschwerde trat es nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Neben einer ganzen Reihe weiterer Anträge, die teilweise schwer verständlich und nicht mit dem angefochtenen Beschluss in Verbindung zu bringen sind, beantragt er im Wesentlichen, die Sache sei an das Obergericht oder an die Staatsanwaltschaft zur "eindeutigen Anhandnahme" zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem "URP, UP, URB!!!", was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entgegengenommen wird.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatori sche Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Obergerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Aus seiner weitschweifigen Beschwerde, die querulatorische Züge aufweist ("extrem massiver, korrupter Haltung sämtlicher Amtsdienerschaften", "Terrorisierung", "Behörden[-]Verbrecher[-]Bande" etc.), ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Er begnügt sich damit, die Zustellfiktion als "immerwährendes Märchen" zu bezeichnen - dies ohne einen nachvollziehbaren Bezug zu dem ihn betreffenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung durch die Vorinstanz herzustellen. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer eine Zivilforderung zustehen und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément