Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_228/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Lacking Standing and Justification

Geschäftsnummer 7B_228/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Lacking Standing and Justification The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal against the refusal by the Cantonal High Court to consider an appeal against the prosecutor's decision not to pursue criminal charges (Non-prosecution) related to defamation and misleading justice claims filed by the appellant against his wife following allegations made during marital protection proceedings. The Court ruled that the appeal was inadmissible because the appellant failed to sufficiently demonstrate his capacity to appeal as a private claimant by substantiating a civil claim that could be affected by the decision, and the appeal itself lacked adequate legal reasoning, presenting instead mere unfounded rejections of the facts and legal findings of the lower courts in violation of the required justification standards for Federal Supreme Court proceedings. The request for legal aid was also denied due to the manifest lack of prospects for success of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Lacking Standing and Justification: The Court ruled that the appeal was inadmissible because the appellant failed to sufficiently demonstrate his capacity to appeal as a private claimant by substantiating a civil claim that could be affected by the decision, and the appeal itself lacked adequate legal reasoning, presenting instead mere unfounded rejections of the facts and legal findings of the lower courts in violation of the required justification standards for Federal Supreme Court proceedings. The request for legal aid was also denied due to the manifest lack of prospects for success of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafverfolgung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Gesetzlicher Schutz Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial circumstances into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_228/2025

Urteil vom 20. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 19. Februar 2025 (SR2 25 10).

Erwägungen:

1. Am 11. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten und Irreführung der Rechtspflege. Im Wesentlichen soll seine Ehefrau beim Regionalgericht Landquart im Rahmen von verlangten Eheschutzmassnahmen gegen ihn diverse Anschuldigungen erhoben haben. Am 29. Januar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens und sah davon ab, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2025 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2025 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde geht mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. einen diesem allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein. Bereits daher mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Unbesehen davon wird in der Beschwerde nicht hinlänglich begründet, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Sie beschränkt sich darauf darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit geht sie nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 141 IV 1

E. 1.1), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément