Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_224/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements and Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_224/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements and Lack of Standing The complainant sought a criminal investigation into alleged misconduct by a health insurance company regarding the cessation of daily sickness benefits, an application the Public Prosecutor's Office declined to pursue, a decision upheld by the Cantonal High Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the complaint failed to meet the substantive requirements of Article 42 BGG, as it did not adequately present a claim, grounds, or demonstrate how the challenged decision violated federal law, nor did the complainant substantiate their standing as a private plaintiff by arguing for a potential effect on civil claims (Article 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG). Consequently, the appeal was deemed manifestly unfounded and dismissed in a simplified procedure, with the complainant bearing the court costs and their request for free legal aid being denied due to the obvious lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements and Lack of Standing: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the complaint failed to meet the substantive requirements of Article 42 BGG, as it did not adequately present a claim, grounds, or demonstrate how the challenged decision violated federal law, nor did the complainant substantiate their standing as a private plaintiff by arguing for a potential effect on civil claims (Article 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG). Consequently, the appeal was deemed manifestly unfounded and dismissed in a simplified procedure, with the complainant bearing the court costs and their request for free legal aid being denied due to the obvious lack of prospects of success.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Versicherungsleistungsbegehren Fehlen materieller Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Krankenkasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on the evident lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial circumstances of the appellant were considered when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_224/2025

Urteil vom 31. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2025 (UE240432-O/U).

Erwägungen:

1. Am 30. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchung "möglicher strafrechtlicher Handlungen" seitens der Krankenversicherung B.________ AG im Zusammenhang mit der Einstellung der Auszahlung von Krankentaggeldern. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 4. November 2024 die Nichtanhandnahme. Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Verfügung und Beschluss vom 11. Februar 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt "eine erneute Überprüfung des Falles sowie die Berücksichtigung aller relevanten Beweise, die nicht ausreichend geprüft wurden."

2. Die Eingaben vom 22. März 2025 und vom 27. März 2025, je Datum der Postaufgabe und samt Beilagen, sind verspätet (vgl.

Art. 100 Abs. 1 BGG

) und damit unbeachtlich.

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Das Rechtsbegehren ist nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die aufgrund ihrer Weitschweifigkeit kaum nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern nehmen diese lediglich zum Anlass, um die eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Insofern geht die Beschwerde nicht über appellatorische Kritik hinaus. Dass die Vorinstanz gegen das geltende Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die ihn überhaupt erst zur Beschwerde legitimieren würde, wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément