Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_221/2025 KI-generiert

Complainant's Appeal on Refusal of Criminal Investigation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 7B_221/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 5. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend üble Nachrede etc. nicht an Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 3. März 2025 nicht darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2025 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Refusal of Criminal Investigation Dismissed for Lack of Substantiation: Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafuntersuchung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision states that the appeal is not to be admitted according to the procedure outlined in Art. 108 BGG.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid is rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considers the financial circumstances of the appellant when determining the amount of court costs based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes court costs on the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_221/2025

Urteil vom 20. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2025 (UE240476-O/U).

Erwägungen:

1. Am 5. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend üble Nachrede etc. nicht an Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 3. März 2025 nicht darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2025 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde geht zudem mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. einen diesem allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein. Bereits damit kommt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Unbesehen davon begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Vorinstanz war nicht auf seine Beschwerde eingetreten, da er innert angesetzter Frist weder die geforderte Sicherheit geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern nimmt die angefochtene Verfügung lediglich zum Anlass für anderweitige Ausführungen. Auch diesbezüglich wird die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 141 IV 1

E. 1.1), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément