Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_22/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Claim Against Non-Prosecution for Alleged False Accusation

Geschäftsnummer 7B_22/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 5. November 2022 stellte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B.________ (fortan: die Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Er wirft ihr vor, ihn anlässlich ihrer Befragung vom 17. August 2022 fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt zu haben. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 1. Juli 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Claim Against Non-Prosecution for Alleged False Accusation: Am 5. November 2022 stellte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B.________ (fortan: die Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Er wirft ihr vor, ihn anlässlich ihrer Befragung vom 17. August 2022 fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt zu haben. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 1. Juli 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 ab.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten falsche Anschuldigung Klageschrift strafrechtliche Drohung Einstellung wegen Körperverletzung Einschüchterungsklage Beweisgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the operative part for the decision not to enter on the merits of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part for the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part for imposing reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_22/2025

Urteil vom 5. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen, vom 10. Dezember 2024 (SBK.2024.202).

Erwägungen:

1. Am 5. November 2022 stellte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B.________ (fortan: die Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Er wirft ihr vor, ihn anlässlich ihrer Befragung vom 17. August 2022 fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt zu haben. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 1. Juli 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschuldigte.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3.

3.1.

Dem vorliegenden Vorwurf der falschen Anschuldigung liegen folgende Aussagen der Beschuldigten zugrunde: Sie habe angegeben, dass sie und ihre Kolleginnen am 1. August 2022 von einem unbekannten Mann angesprochen worden seien. Dieser habe gefragt, ob sie C.________ kennen würden. Er habe Screenshots von C.________ von Facebook und Instagram gezeigt. Dann habe der Beschwerdeführer gesagt, dass C.________ zwangsverheiratet worden sei, ihre Tochter nicht lieben würde, durch ihren Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden sei. Ebenfalls werde sie eingesperrt. Ferner habe der Beschwerdeführer gesagt, dass wenn er den Ehemann von C.________ finde, er ihn umbringen würde. Dazu habe er einen Pfefferspray und ein Messer aus der mitgeführten Tasche rausgenommen. Er habe angegeben, dass er den Ehemann damit umbringen werde. Er sei mit einem Fahrrad und einem Helm unterwegs gewesen. Während des Gesprächs hätten sie kein Mobiltelefon hervornehmen dürfen.

3.2.

Die Vorinstanz, deren Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (

Art. 105 Abs. 1 BGG

), erwägt, der Beschwerdeführer habe in seiner kantonalen Beschwerde einzig geltend gemacht, dass er keine Todesdrohung gegen den Ehemann von C.________ ausgesprochen habe. Nachdem hinsichtlich der übrigen Aussagen der Beschuldigten (Zwangsheirat, C.________ sei vom Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden, der Beschwerdeführer habe Fotos von C.________ und Familie vorgezeigt) keine Zweifel bestehen würden, dass der Beschwerdeführer sich ihr gegenüber entsprechend geäussert habe, sei nicht plausibel, dass die Beschuldigte die Todesdrohung erfunden haben solle. Diesbezüglich stünde denn - wie ebenfalls von der Beschuldigten geschildert und vom Beschwerdeführer bestätigt - fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs ein Messer und ein Pfefferspray auf sich getragen und (mindestens) den Pfefferspray der Beschuldigten und ihren beiden Kolleginnen vorgezeigt habe. Dass er anlässlich dieses Gesprächs eine Todesdrohung ausgesprochen habe, hätten die Beschuldigte und ihre Kolleginnen unmittelbar nach dem Vorfall der Schwägerin von C.________ mitgeteilt, was diese an C.________ weitergeleitet habe. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Todesdrohung ausgesprochen habe. Im Ergebnis vermöge er keine Gründe in substanziierter Weise darzulegen, die einen anderen Entscheid als die Nichtanhandnahme nahelegen würden.

3.3.

Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwieweit er als Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll bzw. ihm Zivilforderungen zustehen sollten. Aus der Beschwerde ergibt sich sodann nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (

Art. 42 Abs. 2,

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen, und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler