Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_21/2026 KI-generiert

Non-prosecution of criminal complaint; denial of free legal aid for lack of merit due to insufficiently substantiated challenge to witness-credibility findings.

Geschäftsnummer 7B_21/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Criminal Law Division) dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The challenged decision—the Basel-Stadt Court of Appeal's refusal to waive the advance on costs for the appellant's appeal against a non-prosecution order—remains in force. The underlying dispute involved the appellant's criminal complaint against a third party for alleged false testimony in earlier proceedings about their employment relationship. The Court held the appeal inadmissible because the appellant failed to engage with the central reasoning of the lower court, which had found that no new evidence showed the third party had lied, since the proposed witnesses could not testify about the internal relationship. The decision is based on Art. 42(1)–(2) BGG (duty to state reasons and to address the challenged decision's grounds) and Art. 108(1)(b) BGG (manifestly insufficient grounds leading to non-entry), with free legal aid denied under Art. 64(1) BGG for lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Non-prosecution of criminal complaint; denial of free legal aid for lack of merit due to insufficiently substantiated challenge to witness-credibility findings: Criminal Law Division) dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The challenged decision—the Basel-Stadt Court of Appeal's refusal to waive the advance on costs for the appellant's appeal against a non-prosecution order—remains in force. The underlying dispute involved the appellant's criminal complaint against a third party for alleged false testimony in earlier proceedings about their employment relationship. The Court held the appeal inadmissible because the appellant failed to engage with the central reasoning of the lower court, which had found that no new evidence showed the third party had lied, since the proposed witnesses could not testify about the internal relationship. The decision is based on Art. 42(1)–(2) BGG (duty to state reasons and to address the challenged decision's grounds) and Art. 108(1)(b) BGG (manifestly insufficient grounds leading to non-entry), with free legal aid denied under Art. 64(1) BGG for lack of merit.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the appeal due to manifestly insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid due to lack of merit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_21/2026

Urteil vom 30. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2025 (BES.2025.73).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 in Sachen Strafanzeige gegen B.________ ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung zusammengefasst wie folgt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2024 sei der Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt worden. In diesem Verfahren sei B.________ - der nunmehr vom Beschwerdeführer angezeigt wurde - als Auskunftsperson einvernommen worden. Ferner sei erkannt worden, dass der Beschwerdeführer Gelder eines von ihm unterrichteten Fahrschülers nicht an seine Arbeitgeberin weitergeleitet hatte. Streitig sei gewesen, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer von B.________s GmbH sei oder ob er deren Fahrzeug gemietet habe und Fahrschüler auf eigene Rechnung unterrichtete. Das Appellationsgericht sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und damit vollständig ablieferungspflichtig gewesen sei.

Der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen B.________ und der (kantonalen) Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer ehemaligen Fahrschülerin beigelegt, wonach er ihr Fahrlehrer gewesen sei. Was er damit beweisen wolle, sei schleierhaft, da weder diese Fahrschülerin noch andere Fahrschüler, die er als Zeugen befragt haben wolle, Angaben zum internen Verhältnis zwischen B.________ (bzw. dessen GmbH) und dem Beschwerdeführer machen könnten. Es lägen somit keine neuen Beweise vor, wonach B.________ im Prozess nicht die Wahrheit gesagt haben soll.

2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, auszuführen, dass im Verfahren vor dem Appellationsgericht, in dem B.________ die inkriminierten Äusserungen getätigt habe, eine "schriftliche Zeugenaussage" von C.________ nicht berücksichtigt worden sei und von ihm offerierte Zeugen nicht angehört worden seien. Zu der zentralen Erwägung der Vorinstanz - von den angerufenen Zeugen könne keiner etwas zum internen Verhältnis zwischen B.________ (bzw. dessen GmbH) und ihm aussagen, neue Beweise lägen nicht vor - äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde im Übrigen lediglich mit einem einseitigen Kontoauszug belegt; Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben fehlen vollständig.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément