Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_205/2022 KI-generiert

Parking Violation Conviction Overturned for Failure to Consider Exculpatory Evidence of Enforcement Officer's Practice

Geschäftsnummer 7B_205/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted by the District Court of Laufenburg for negligently exceeding the permitted parking duration, based on a violation of Swiss traffic rules, and was fined 40 Swiss Francs, with an alternative of a one-day imprisonment. The conviction was upheld by the Aargau Cantonal Court. The defendant disputed the conviction at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the evidence—primarily a report by a traffic control officer regarding the vehicle's stationary position—lacked credibility, and further contended a violation of due process in the original trial. The officer claimed he used the tire valve positioning method to confirm the vehicle was not moved, but the defendant pointed to contradictory statements made by the officer in another case, which were not reviewed during his initial trial. Furthermore, the defendant sought compensation for damages incurred during the appeals and requested free legal aid for the federal proceedings. The Aargau Cantonal Court did not provide a stance on this latest appeal. The federal tribunal's review was focused on procedural fairness and the handling of evidence in the context of previous testimonies and legal protocols.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 9 BV; Parking Violation Conviction Overturned for Failure to Consider Exculpatory Evidence of Enforcement Officer's Practice: The conviction was upheld by the Aargau Cantonal Court. The defendant disputed the conviction at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the evidence—primarily a report by a traffic control officer regarding the vehicle's stationary position—lacked credibility, and further contended a violation of due process in the original trial. The officer claimed he used the tire valve positioning method to confirm the vehicle was not moved, but the defendant pointed to contradictory statements made by the officer in another case, which were not reviewed during his initial trial. Furthermore, the defendant sought compensation for damages incurred during the appeals and requested free legal aid for the federal proceedings. The Aargau Cantonal Court did not provide a stance on this latest appeal. The federal tribunal's review was focused on procedural fairness and the handling of evidence in the context of previous testimonies and legal protocols.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit Untersuchungsgrundsatz Parkverstoss Entlastungsbeweis Vollstreckungsentscheid Herabsetzung der Busse Verletzung des Beschleunigungsgebots Dauer der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard (rechtliches Gehör), which is linked to the procedural errors found.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning regarding the appellant's claim of arbitrariness (Willkür) in the factual findings.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirements for substantiating a claim of arbitrariness (Willkürrüge).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the final orders, but often used for simplified procedure; however, since it is not in the dispositive, it is excluded based on the rules.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal based on the language used.

Art. 54 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine the language of the Federal Tribunal's decision.

Art. 64 LTF

Mentioned in the reasoning regarding the request for legal aid, which was deemed moot.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive (Order 2) to waive court costs because the appeal was granted.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-award of compensation to the unrepresented appellant.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the challenged decision is a final decision from a superior cantonal court.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the challenged decision is a final decision from a superior cantonal court.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for claims of anticipated evidence assessment (antizipierte Beweiswürdigung).

Art. 194 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for the court to consult records from other proceedings when necessary for establishing the facts.

Art. 398 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning concerning the limited scope of review in appeal proceedings for contraventions (Übertretungen).

Art. 5 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the appellant's claim regarding the violation of the acceleration principle (Beschleunigungsgebot).

Art. 6 StPO

Cited in the reasoning regarding the duty of official investigation (Untersuchungsgrundsatz), which is central to the decision to remit the case for further evidence gathering.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SST.2025.83 (2025-05-21) · ag
Defendant Acquitted of Speeding Due to Missing Evidence
«…iesen worden und ihre erstinstanzlichen Beweisan- träge im Berufungsverfahren erneuern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 57; 6B_362/2012 vom…»
SST.2025.67 (2025-04-28) · ag
Traffic Violation conviction upheld: Defendant's loss of vehicle control due to negligent pedal misoperation affirmed.
«…Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhende…»
SST.2023.310 (2025-03-19) · ag
Parking Violation Conviction Upheld, Fine Reduced Due to Speedy Trial Violation
«…zu einer Busse von Fr. 40.00. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entschei…»
SST.2024.261 (2025-01-27) · ag
Negligent Speeding Violation Appeal Dismissed
«…Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhende…»
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«…erdeführende Partei im Rahmen ihrer Willkürrüge auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin…»
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«….1. und E. 1.4.1.; Ur- teile 6B_1485/2022 vom 23. Januar 2023, E. 1.2.5.; 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 4.4.2. und 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, E.4.1.). 4.2. Vorliegend dauerte es vom ersten Polizeirapport vom 16. Februar 2018 bis zur Ank…»
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«…es erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens stellte (vgl. Urk. 28 S. 11; Urk. 36; Prot. I S. 13; Urteile des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_283/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BÄHLER, in:…»
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«…rstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (vgl. Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_283/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 3.2.2…»
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«….1. und E. 1.4.1.; Ur- teile 6B_1485/2022 vom 23. Januar 2023, E. 1.2.5.; 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 4.4.2. und 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, E.4.1.). 4.2. Vorliegend dauerte es vom ersten Polizeirapport vom 16. Februar 2018 bis zur Ank…»
SU230017 · zh
Traffic Violation Appeal: Failure to Stop and Speeding Conviction Upheld
«…es erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens stellte (vgl. Urk. 28 S. 11; Urk. 36; Prot. I S. 13; Urteile des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_283/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BÄHLER, in:…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_205/2022

Urteil vom 25. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit; Untersuchungsgrundsatz; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 9. Oktober 2020 (SST.2020.146).

Sachverhalt:

A. Nachdem A.________ Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Juli 2019 erhoben hatte, sprach ihn das Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 22. Juni 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.--, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe.

B. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Oktober 2020 den Entscheid des Bezirksgerichts in sämtlichen Punkten. Es hielt für erwiesen, dass A.________ am 22. Februar 2019 sein Fahrzeug Renault mit französischem Kennzeichen länger als die für Kurzparker maximal erlaubten fünf Stunden auf einem weissen Parkfeld am Weiherweg in Laufenburg geparkt hatte.

Am 12. Mai 2021 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von A.________ betreffend die mangelhafte Eröffnung des Berufungsurteils vom 9. Oktober 2020 gut. Das Obergericht wurde angewiesen, A.________ das Berufungsurteil gültig zu eröffnen (Urteil 6B_271/2021). Dies geschah am 3. Februar 2022.

C. A.________ zieht das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2020 erneut vor Bundesgericht und beantragt mit Beschwerde in Strafsachen dessen Aufhebung. Er sei vom Vorwurf des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Parkzeit freizusprechen. Der durch die Beschwerdeführung entstandene Schaden sei ihm zu ersetzen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Gründe ersichtlich, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache.

2. Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat ( Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür ( Art. 9 BV ), eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ), des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 6 StPO ), des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Prinzips der Waffengleichheit sowie sinngemäss eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.

3.1. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch einzig auf die Aussagen des Zeugen B.________, der als Zivilangestellter der Regionalpolizei Oberes Fricktal für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs in Laufenburg zuständig ist. Laut angefochtenem Urteil habe B.________ anlässlich einer solchen Kontrolle am 22. Februar 2019 kurz nach 8.00 Uhr festgestellt, dass der Renault des Beschwerdeführers auf einem der weissen Parkfelder am Weiherweg geparkt war. Am Nachmittag habe er kurz vor 14.00 Uhr einen erneuten Rundgang gemacht und festgestellt, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach wie vor unbewegt auf dem gleichen Parkfeld befunden habe. Dass das Fahrzeug nicht bewegt worden sei, habe er anhand der Ventilstellung in der Felge am linken Vorderrad eruieren können. Dies ergebe sich aus dem Rapport und habe B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt. Die Aussagen von B.________ seien glaubhaft und nachvollziehbar. Er kontrolliere den ruhenden Verkehr in seinem Einsatzgebiet mehrmals pro Woche. Es könne ihm deshalb attestiert werden, sich die Ventilstellung am Rad eines Fahrzeugs auch ohne Notiz zu merken. Das gelte zumindest dann, wenn an einem Tag nur wenige Fahrzeuge kontrolliert worden seien und er sich diejenigen mit Parkvignette gar nicht erst habe merken müssen. Weiter sei der Umstand, dass der Renault des Beschwerdeführers ein französisches Kontrollschild hat, geeignet gewesen, B.________ besonders gut im Gedächtnis zu bleiben. Er habe sich nur gerade die Ventilposition des "französischen Renaults" für ein paar Stunden merken müssen, was kognitiv auch bei einer 63 Jahre alten Person ohne Weiteres möglich scheine, zumal B.________ in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs geübt und erfahren sei.

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanzen das Protokoll der Einvernahme von B.________ vom 5. Juli 2019 aus einem anderen Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (ST.2019.1279) nicht beigezogen haben. In diesem Verfahren soll B.________ ausgesagt haben, dass er generell nicht mit der Prüfung der Ventilstellung (oder dem Anbringen von Kreidestrichen oder sonstigen Markierungen) arbeite. Er habe auch keinen Notizblock oder ähnliches, auf dem er sich etwas notiere, und Fotos mache er nur, wenn eine Busse ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aussage von B.________, wonach er sich nach mehr als fünf Stunden noch an die Ventilposition erinnert habe, ohne dass ein effektiver Beweis vorliege. Es wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers deshalb notwendig gewesen, die von ihm angebotenen Beweise (insbesondere das fragliche Protokoll) abzunehmen und seine diesbezüglichen Argumente zu berücksichtigen.

3.3.

3.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab ( Art. 6 Abs. 1 StPO ). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt ( Art. 6 Abs. 2 StPO ). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen ( BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 ; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.3.2. Nach Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Bestimmung nennt ganz allgemein die Voraussetzung, wann über die Person eines Zeugen - bei diesem selbst oder bei Dritten bzw. Behörden - Informationen beschafft werden dürfen, die mit dem zu untersuchenden Sachverhalt nicht in direktem Zusammenhang stehen, sondern einzig der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit dienen. Bei der Frage, ob Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu tätigen sind, gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn dies notwendig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken ( BGE 147 IV 534 E. 2.3.1 ff. mit Hinweisen).

3.3.3. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann das Gericht den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf es auf den Beizug weiterer Akten verzichten. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 9.5.3; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.4. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

3.3.5. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.6. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), kann die Berufungsinstanz die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür und damit mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

3.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend das Einvernahmeprotokoll des Zeugen B.________ im Verfahren ST.2019.1279 verdient Zustimmung. Sollte der Zeuge dort, als er zu seinen allgemeinen Arbeitspraktiken befragt wurde, tatsächlich ausgesagt haben, dass er die Ventilstellung grundsätzlich nicht prüfe, jedoch Fotos erstelle, wenn eine Busse ausgestellt wird, würde dies seine Aussagen im vorliegenden Verfahren und damit das gesamte Fundament der Verurteilung ernsthaft in Frage stellen.

Zwar können neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren bei Übertretungen nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind aber nur Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dagegen sind Beweismittel, die der ersten Instanz zwar vorgelegt, aber abgelehnt wurden, nicht neu. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren daher rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (Urteile 6B_283/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Dies ist vorliegend geschehen, indem der Beschwerdeführer den streitigen Beweisantrag laut angefochtenem Urteil bereits vor dem Bezirksgericht gestellt und im Berufungsverfahren wiederholt und einlässlich begründet hat.

Die Vorinstanz führt dazu aus, das Verfahren ST.2019.1279 stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Der blosse Umstand, dass B.________ in einem anderen Verfahren, in dem eine Ordnungsbusse ausgestellt worden war, als Zeuge einvernommen worden sei, rechtfertige den Beizug dieser Strafakten nicht. Diese Argumentation vermag angesichts der Tatsache, dass die Angaben von B.________ im Verfahren ST.2019.1279 womöglich in entscheidwesentlichem Widerspruch stehen zu seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren, welche die einzige Grundlage für den Schuldspruch bilden, nicht zu überzeugen. Stattdessen hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen tätigen müssen, denn diese sind vorliegend geeignet, sich auch auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen auszuwirken. Da sie dies unterlassen hat, wird die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei wird die Vorinstanz in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StPO einer Edition entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall oder können diese Interessen mit milderen Massnahmen als einem Verzicht auf Aktenbeizug gewahrt werden (zur Verhältnismässigkeit in diesem Zusammenhang siehe Urteil 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2 mit Hinweis), wird sie das streitige Einvernahmeprotokoll von B.________ aus dem Verfahren ST.2019.1279 beizuziehen und bei ihrer Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen haben.

4. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese sieht er darin begründet, dass die erneute Zustellung des Berufungsurteils im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 erst am 3. Februar 2022 erfolgte.

4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen ( BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die lange Dauer der auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmenden Zustellung des Berufungsurteils nicht auf die Untätigkeit der Vorinstanz, sondern auf Verzögerungen seitens der französischen Behörden zurückzuführen. Die eingetretenen Verzögerungen liegen somit nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, die sich vielmehr durch entsprechende Nachfragen um eine Beschleunigung der Zustellung bemüht hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.

5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren wie beantragt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Entschädigung nach Art. 68 BGG auszurichten (vgl. BGE 135 III 127 E. 4; 133 III 439 E. 4), zumal er keine besonderen Voraussetzungen dartut, die eine solche rechtfertigen würden (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil 6B_864/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2020 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger