Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_203/2025 KI-generiert

Recusal Challenge Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 7B_203/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Januar 2025 (UA240034-O/HEI). Das Statthalteramt des Bezirks Horgen erliess am 1. Juni 2023 gegen A.________ einen Strafbefehl. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf am 22. Oktober 2024 die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfand. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erhob A.________ Berufung und stellte mit separater Eingabe sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Martin Keller.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Recusal Challenge Insufficiently Substantiated: Strafkammer, vom 31. Januar 2025 (UA240034-O/HEI). Das Statthalteramt des Bezirks Horgen erliess am 1. Juni 2023 gegen A.________ einen Strafbefehl. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf am 22. Oktober 2024 die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfand. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erhob A.________ Berufung und stellte mit separater Eingabe sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Martin Keller.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstandsbegehren fehlerhafte Strafzumessung ungenügend begründete Rüge richterliche Unparteilichkeit Verfahrensverletzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_203/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Bezirksgericht Horgen,

Einzelgericht in Strafsachen,

Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,

2. Martin Keller,

Bezirksgericht Horgen, Bezirksrichter, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Januar 2025 (UA240034-O/HEI).

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Statthalteramt des Bezirks Horgen erliess am 1. Juni 2023 gegen A.________ einen Strafbefehl. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf am 22. Oktober 2024 die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfand. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erhob A.________ Berufung und stellte mit separater Eingabe sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Martin Keller.

Martin Keller leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte in seiner Stellungnahme die Ablehnung des Ausstandsgesuchs. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 31. Januar 2025 nicht auf das Gesuch ein.

1.2.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025, ergänzt am 2. März 2025, führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss den Ausstand des Bezirksrichters sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 92 Abs. 1 BGG

zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

2.2.

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.3.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt. Seine Ausführungen, die stellenweise nur schwer nachvollziehbar sind, erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen des Bezirksrichters. Wenn er vorbringt, der Richter habe ihn durch das ganze Verfahren gestresst, er habe kein Vertrauen in diesen Richter, welcher bloss die Lügen und Verleumdungen wiederhole und das Verfahren schnell habe durchziehen wollen, "mit einer Einstellung ohne Professionalität", zeigt er nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten ist, dieses rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (

Art. 64 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier