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7B_201/2025 KI-generiert

Private Claimant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation Due to Missing Civil Claim

Geschäftsnummer 7B_201/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Private Claimant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation Due to Missing Civil Claim The Federal Supreme Court refused to hear a complaint lodged by a private claimant against a cantonal court's refusal to consider an appeal, which in turn challenged the non-initiation of a criminal investigation against prison staff for alleged bodily harm. The court found the claimant lacked standing, as the claimant failed to substantiate any civil claim as required by Article 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG for private parties to appeal decisions concerning the non-initiation or termination of criminal proceedings. Given that the accused were public servants, any potential claims for damages resulting from official duties would be public-law claims governed by cantonal liability law (exclusive public-law liability for the canton), which cannot be asserted in criminal proceedings as civil claims, thus preventing the claimant from meeting the required standard for appeal legitimacy.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Claimant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation Due to Missing Civil Claim: The court found the claimant lacked standing, as the claimant failed to substantiate any civil claim as required by Article 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG for private parties to appeal decisions concerning the non-initiation or termination of criminal proceedings. Given that the accused were public servants, any potential claims for damages resulting from official duties would be public-law claims governed by cantonal liability law (exclusive public-law liability for the canton), which cannot be asserted in criminal proceedings as civil claims, thus preventing the claimant from meeting the required standard for appeal legitimacy.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige zivilrechtlicher Schadenersatz Körperverletzung Parteianhörung Beamtenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the procedural decision not to enter into the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_201/2025

Urteil vom 31. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2025 (UE240489-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Untersuchung gegen Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur wegen Körperverletzung etc. nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 15. Januar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendete sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. März 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach

Art. 41 ff. OR

(

BGE 146 IV 76

E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (

BGE 146 IV 76

E. 3.1

;

131 I 455

E. 1.2.4;

128 IV 188

E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer gelangt als mutmasslicher Privatkläger ans Bundesgericht. Zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm möglicherweise zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG äussert er sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1); dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 f. HG/ZH). Prozessgegenstand ist die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur. Vom Beschwerdeführer beschuldigt sind Personen, die unter die angeführten Bestimmungen des zürcherischen Haftungsgesetzes fallen, gegen welche für allfällige Schäden, die in amtlicher Verrichtung verursacht wurden, einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage Zivilansprüche zustehen sollten - was er, wie erwähnt, denn auch mit keinem Wort darlegt. In Ermangelung eines (hinreichend begründeten) Zivilanspruchs ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte (" Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément