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7B_200/2026 KI-generiert

7B_200/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_200/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Ausstandsverfahren 95/2026/4/D). Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2026, ergänzt mit Eingaben vom 17. Februar 2026 und 14. März 2026, wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 24. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_200/2026 · Bundesgericht: Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2026, ergänzt mit Eingaben vom 17. Februar 2026 und 14. März 2026, wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 24. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_200/2026

Verfügung vom 25. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Rückzug,

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Ausstandsverfahren 95/2026/4/D).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2026, ergänzt mit Eingaben vom 17. Februar 2026 und 14. März 2026, wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 24. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn