Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_20/2024 KI-generiert

Appellant's Lack of Standing in Abuse of Office Appeal

Geschäftsnummer 7B_20/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who initiated a criminal procedure against unknown parties or employees of the Conciliation Authority of Berner Oberland, alleging abuse of office. The Regional Public Prosecutor's Office of Oberland decided not to pursue the case, a decision which was upheld by the Higher Court of the Canton of Bern on December 27, 2023. The individual subsequently lodged a legal complaint against this decision with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was dismissed due to insufficient legal standing, as the individual failed to demonstrate how the decision could affect their civil claims, which is a requirement for pursuing such a complaint under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Lack of Standing in Abuse of Office Appeal: The Regional Public Prosecutor's Office of Oberland decided not to pursue the case, a decision which was upheld by the Higher Court of the Canton of Bern on December 27, 2023. The individual subsequently lodged a legal complaint against this decision with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was dismissed due to insufficient legal standing, as the individual failed to demonstrate how the decision could affect their civil claims, which is a requirement for pursuing such a complaint under Swiss law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten fehlende Legitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Demonstrationsrecht Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to a lack of (substantiated) standing.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court ordered that the appellant's financial circumstances be taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_20/2024

Urteil vom 26. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Dezember 2023 (BK 23 521).

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das vom Beschwerdeführer gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde Berner Oberland initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. Dezember 2023 ab. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2024 (Posteingang) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde Berner Oberland bzw. gegen eine dort beschäftigte unbekannte Täterschaft - der Beschwerdeführer geht selbst von im Amt begangenen Delikten aus (Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung) - kämen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]), weshalb es an der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Dazu, bzw. weshalb ihm eine Zivilforderung zustehen soll, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Unbesehen davon lässt sich der Eingabe nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann.

4. Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément