Appeal on Seizure of Motorcycle Helmet Inadmissible Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Seizure of Motorcycle Helmet Inadmissible Due to Untimely Filing: In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to late filing, applying the simplified procedure.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_2/2025
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Jugendanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2024 (UH240232-O/U/HEI).
Erwägungen:
1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl.
BGE 141 II 113
E. 1 mit Hinweisen). Nach
Art. 100 Abs. 1 BGG
ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (
Art. 47 Abs. 1 BGG
).
2.1.
Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Beschluss vom 14. November 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 19. November 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (vgl.
Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG
) habe die Frist frühestens am 3. Januar 2025 geendet, womit vorliegend die Frist gewahrt sei.
2.2.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach
Art. 46 Abs. 2 BGG
gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 46 Abs. 2 BGG
zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (
BGE 135 I 257
E. 1.1-1.5; Urteil 7B_19/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2.2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 19. November 2024 zugestellten Beschluss vom 14. November 2024 endete somit am 19. Dezember 2024. Demzufolge ist die am 3. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.
3. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier