Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_2/2025 KI-generiert

Appeal on Seizure of Motorcycle Helmet Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 7B_2/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Seizure of Motorcycle Helmet Inadmissible Due to Untimely Filing: In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Nichteintreten verspätete Einreichung Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Frist Strafuntersuchung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to late filing, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_2/2025

Urteil vom 22. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Jugendanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2024 (UH240232-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 1. Juli 2024 gegen A.________ eine Beschlagnahme des Motorradhelms an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 abwies. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl.

BGE 141 II 113

E. 1 mit Hinweisen). Nach

Art. 100 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

).

2.1.

Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Beschluss vom 14. November 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 19. November 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (vgl.

Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG

) habe die Frist frühestens am 3. Januar 2025 geendet, womit vorliegend die Frist gewahrt sei.

2.2.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach

Art. 46 Abs. 2 BGG

gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von

Art. 46 Abs. 2 BGG

zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (

BGE 135 I 257

E. 1.1-1.5; Urteil 7B_19/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2.2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 19. November 2024 zugestellten Beschluss vom 14. November 2024 endete somit am 19. Dezember 2024. Demzufolge ist die am 3. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.

3. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier