Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_2/2024 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Parking Fine Procedure

Geschäftsnummer 7B_2/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Einsiedeln forderte im Verfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit die Kantonspolizei am 13. November 2023 mittels Editionsverfügung auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die von A.________ gestellten Beweisanträge ab und hielt fest, die auf den 23. November 2023 angesetzte Gerichtsverhandlung finde statt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Parking Fine Procedure: November 2023 mittels Editionsverfügung auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die von A.________ gestellten Beweisanträge ab und hielt fest, die auf den 23. November 2023 angesetzte Gerichtsverhandlung finde statt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Schlagwörter

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Editionsverfügung/Beweisanträge Nichteintreten Parkbusse persönliche Anhörung Zahlungsauftrag Zeugnisverweigerungsrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the request for free legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Mandated that the appellant's strained financial circumstances be considered when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant as a result of dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_2/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20A, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau.

Gegenstand

Editionsverfügung/Beweisanträge; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 22. November 2023 (BEK 2023 154).

Erwägungen:

1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Einsiedeln forderte im Verfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit die Kantonspolizei am 13. November 2023 mittels Editionsverfügung auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die von A.________ gestellten Beweisanträge ab und hielt fest, die auf den 23. November 2023 angesetzte Gerichtsverhandlung finde statt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. November 2023.

2.

2.1.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen, namentlich der Begründung, weshalb auf die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden könne, nicht auseinander. Stattdessen behauptet er einzig, die Einzelrichterin sei nicht befugt gewesen, den Zustellnachweis zu verlangen und es liege eine persönliche Voreingenommenheit der Einzelrichterin vor. Damit vermag er jedoch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine allfällige Voreingenommenheit bzw. ein möglicher Ausstandsgrund bildet sodann vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand, darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier