Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_199/2024 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Justify Recusal Request Against Public Prosecutor in Defamation Case

Geschäftsnummer 7B_199/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2023 wegen Beschimpfung schuldig gesprochen, da er C.________ nachdem ihn dieser beim Morgenspaziergang mit seinem Chihuahua mit "Morgen" gegrüsst habe, als "Arschloch" betitelt habe. A.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den "fehlbaren Hundebesitzer". Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt die Strafanzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Justify Recusal Request Against Public Prosecutor in Defamation Case: Dezember 2023 wegen Beschimpfung schuldig gesprochen, da er C.________ nachdem ihn dieser beim Morgenspaziergang mit seinem Chihuahua mit "Morgen" gegrüsst habe, als "Arschloch" betitelt habe. A.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den "fehlbaren Hundebesitzer". Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt die Strafanzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts üble Nachrede materielle Begründetheit verspätetes Ausstandsgesuch Zurechenbarkeit einem öffentlichen Rechtssubjekt gegenüber Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_199/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024 (AK.2024.23-AK).

Erwägungen:

1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2023 wegen Beschimpfung schuldig gesprochen, da er C.________ nachdem ihn dieser beim Morgenspaziergang mit seinem Chihuahua mit "Morgen" gegrüsst habe, als "Arschloch" betitelt habe. A.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den "fehlbaren Hundebesitzer". Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt die Strafanzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand.

Am 4. Januar 2024 beantragte A.________ den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.________. Dieser leitete das Ausstandsbegehren samt den Strafakten zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit Entscheid vom 8. Februar 2024 ab.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, führt die "Konsequenzen" auf, die der Entscheid für ihn habe, ohne aber nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

3. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier