Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_199/2023 KI-generiert

Case Dismissal Following Withdrawal of Appeal Against Data Seizure Unsealing Order

Geschäftsnummer 7B_199/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Canton of Bern's Prosecutor's Office against an individual accused of false accusation, threats, defamation, and insult. During a house search on November 14, 2022, several data carriers were seized, which the individual requested to be sealed. The Prosecutor's Office requested the unsealing of these data carriers, which was granted on December 20, 2022, by the cantonal coercive measures court. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the unsealing to be declared null or reconsidered with certain restrictions. However, in July 2024, the individual recognized the Prosecutor's unsealing request and withdrew their appeal, leading to the dismissal of the case by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Case Dismissal Following Withdrawal of Appeal Against Data Seizure Unsealing Order: During a house search on November 14, 2022, several data carriers were seized, which the individual requested to be sealed. The Prosecutor's Office requested the unsealing of these data carriers, which was granted on December 20, 2022, by the cantonal coercive measures court. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the unsealing to be declared null or reconsidered with certain restrictions. However, in July 2024, the individual recognized the Prosecutor's unsealing request and withdrew their appeal, leading to the dismissal of the case by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Entsiegelung Rückzug Ehrverletzungsverfahren Strafuntersuchung Verfahrensabschreibung Reihenfolge der Pfändung strafrechtliche Drohung Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_63/2023
Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_63/2023 von der I.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to decide on the withdrawal of the appeal by the single judge.

Art. 66 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_199/2023

Verfügung vom 19. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

Region Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Entsiegelung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 20. Dezember 2022 (KZM 22 1326 BRB/JEN).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung, Drohung, Verleumdung und Beschimpfung. Im Rahmen der Strafuntersuchung fand am 14. November 2022 eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A.________ statt. Dabei wurden diverse Datenträger sichergestellt. A.________ beantragte gleichentags deren Siegelung.

2. Am 24. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern um Entsiegelung. A.________ nahm am 7. Dezember 2022 Stellung und stellte unter anderem den prozessualen Antrag, die vorliegende Strafuntersuchung sei an die zuständigen Strafbehörden im Kanton Aargau zu überweisen. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Frage der Zuständigkeit zur Führung des Hauptverfahrens mittels selbstständiger Verfügung rechtskräftig entschieden sei.

Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 nicht auf den Verfahrensantrag vom 7. Dezember 2022 ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies den Verfahrenseventualantrag vom 7. Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es hiess das Entsiegelungsgesuch vom 24. November 2022 gut (Dispositiv-Ziffer 3) und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziffer 4).

3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2022 seien von Amtes wegen für nichtig zu erklären, "dies unter vorfrageweiser Feststellung, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise über den begründeten Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen ist (Grundsatz der Bindungswirkung des Entsiegelungsbegehrens) "; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern aufzuheben. Weiter beantragt er, in Gutheissung der Ziffern 1 und 2 seien die am 14. November 2022 versiegelten Datenträger anlässlich einer Triageverhandlung oder auf andere geeignete Weise durch eine Fachperson in seinem und im Beisein seiner Verteidigerin zu untersuchen und seien einzig und alleine die von der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsantrag vom 24. November 2022 beantragten Briefe, Entwürfe von Briefen, Notizen und Unterlagen im Zusammenhang mit mit B.________, C.________ und D.________ der Staatsanwaltschaft freizugeben, soweit sie nicht aufgrund des Ergebnisses der Triageverhandlung aus anderen Gründen auszusondern seien. Die übrigen sichergestellten Datenträger, betreffend welche die Staatsanwaltschaft nicht um Entsiegelung ersucht habe, seien ihm unverzüglich herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Zwangsmassnahmengericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag von A.________ die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 18. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_63/2023 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_199/2023).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 hat A.________ erklärt, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft anzuerkennen und seine Beschwerde zurückzuziehen, und beantragt, das Verfahren abzuschreiben.

4. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

5. Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen ( Art. 66 BGG ).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kölz

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier