Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_186/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Seizure and Search of Mobile Phone Evidence

Geschäftsnummer 7B_186/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was arrested on November 5, 2023, during which his mobile phone, memory card, and SIM card were seized. The individual's legal representative requested the sealing of these items on November 6, 2023. Subsequently, on November 7, 2023, the public prosecutor's office requested an urgent order for the immediate mirroring, unsealing, and search of the seized items. The Zurich district court's coercive measures court approved the unsealing request on January 9, 2024. The individual then attempted to contest this decision through the Swiss Federal Tribunal, also requesting a change of legal defense. However, the complaint was not considered because it lacked sufficient justification, and there was no engagement with the detailed reasoning behind the unsealing decision. As the request did not meet the necessary legal requirements for an appeal, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Seizure and Search of Mobile Phone Evidence: The individual's legal representative requested the sealing of these items on November 6, 2023. Subsequently, on November 7, 2023, the public prosecutor's office requested an urgent order for the immediate mirroring, unsealing, and search of the seized items. The Zurich district court's coercive measures court approved the unsealing request on January 9, 2024. The individual then attempted to contest this decision through the Swiss Federal Tribunal, also requesting a change of legal defense. However, the complaint was not considered because it lacked sufficient justification, and there was no engagement with the detailed reasoning behind the unsealing decision. As the request did not meet the necessary legal requirements for an appeal, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Entsiegelung, Wechsel amtliche Verteidigung Nichteintreten Beschlagnahme von Beweismitteln unbefugtes Beschaffen von Personendaten Besitzesrechtsklage Diebstahlsermittlung strafrechtliche Verteidigung digitaler Beweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in simplified procedure due to an obvious deficiency in the reasoning.

Art. 66 al. 1 LTF

This article relates to the costs, although the final order decides not to levy any costs (Art. 2 of the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_186/2024

Urteil vom 11. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Entsiegelung, Wechsel amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. Januar 2024 (GT230153-L / U).

Erwägungen:

1. Anlässlich der Verhaftung von A.________ am 5. November 2023 wurde sein Mobiltelefon sowie eine Speicherkarte und eine SIM-Kate sichergestellt. Der amtliche Verteidiger von A.________ verlangte am 6. November 2023 die Siegelung. Am 7. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft einen superprovisorischen Antrag auf unverzügliche Spiegelung sowie auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch vom 7. November 2023 gut.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete dem Bundesgericht am 14. Februar 2024 einen Brief von A.________ weiter und teilte mit, es sei davon auszugehen, A.________ wolle Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid erheben. Im Schreiben vom 29. Januar 2024 beantragt A.________ "bitte einen anderen Rechtsanwalt" und legt Beschwerde ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht nachvollziehbar auseinander und unterlässt es, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angeordnet haben sollte.

Mangels einer (genügenden) Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer überdies einen Antrag um Wechsel der amtliche Verteidigung ("Bitte anderer Rechtsanwalt") stellt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die im vorinstanzlichen Verfahren beurteilte Spiegelung und Datensicherung bzw. Entsiegelung.

4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier