Prosecution Appeal Regarding Unsealing of Suspect's Mobile Phone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the Swiss Federal Tribunal reviewing an appeal by the State Prosecutor of the Canton of Schaffhausen regarding a decision on the unsealing and examination of a seized mobile phone. The phone was confiscated during a criminal investigation against an individual accused of sexual coercion, repeated coercion, and threats against his ex-partner, as well as neglecting parental duties concerning their child. The prosecution's request to unseal the mobile phone, seized during a house search, was previously denied by the Schaffhausen Cantonal Court, which suggested that alternative, less intrusive methods could be used to obtain essential data, such as requesting the victim voluntarily provide her mobile phone for examination. The State Prosecutor challenged this ruling, emphasizing that evidence related to potential surveillance activity ordered by the accused could be stored on the seized device and claimed that obtaining the data directly from the accused’s phone is critical to the investigation. The Tribunal was tasked with determining the appropriateness of the Cantonal Court's decision in the context of potential rights violations and evidence relevance in the criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 380 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Prosecution Appeal Regarding Unsealing of Suspect's Mobile Phone: The phone was confiscated during a criminal investigation against an individual accused of sexual coercion, repeated coercion, and threats against his ex-partner, as well as neglecting parental duties concerning their child. The prosecution's request to unseal the mobile phone, seized during a house search, was previously denied by the Schaffhausen Cantonal Court, which suggested that alternative, less intrusive methods could be used to obtain essential data, such as requesting the victim voluntarily provide her mobile phone for examination. The State Prosecutor challenged this ruling, emphasizing that evidence related to potential surveillance activity ordered by the accused could be stored on the seized device and claimed that obtaining the data directly from the accused’s phone is critical to the investigation. The Tribunal was tasked with determining the appropriateness of the Cantonal Court's decision in the context of potential rights violations and evidence relevance in the criminal proceedings.
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KI-generiertCited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.
Cited to establish the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.
Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Applied in the dispositive to rule that no party compensation is awarded.
Cited to establish that the decision under review is a final cantonal decision in a criminal matter, relevant for determining the admissibility of the appeal.
Cited to establish the standing of the Public Prosecutor's Office to file the appeal.
Cited in the reasoning to establish admissibility based on the risk of non-reparable harm caused by the interlocutory decision.
Cited in the reasoning regarding the need for restraint when unsealing objects that interfere with the fundamental rights of non-accused persons.
Cited in the reasoning to establish the proportionality requirement for coercive measures, specifically regarding the goal and the seriousness of the offense.
Cited in the reasoning to define the conditions for searching documents and data carriers.
Cited in the reasoning regarding the review by the coercive measures court in the context of an application for unsealing.
Cited in the reasoning regarding the sealing of items protected by a right to refuse testimony or for other reasons.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_173/2022
Urteil vom 23. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling,
Beschwerdegegner,
B.________ AG.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 15. August 2022
(Nr. 2021/1159-45-js).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten zum Nachteil ihres gemeinsamen Kindes. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, er habe seiner ehemaligen Partnerin den Kontakt zu Freunden und Familie verboten, sie wiederholt für mehrere Stunden in die Wohnung eingesperrt und sie überwacht.
B. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. Oktober 2021 die Entsiegelung seines am 20. September 2021 bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab.
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht, die Verfügung vom 15. August 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass das sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln sei und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, umgehend eine Triage-Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Herausgabe seines Mobiltelefons. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelung. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO ). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 StPO ). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteil 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust droht. Damit ist auch das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. Urteile 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1 mit Hinweis; 1B_117/2021 vom 7. September 2021 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.3; 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz hält die verfahrensgegenständliche Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons für unverhältnismässig. Sie erwägt, die Strafbehörden sollten die Privatklägerin, die bereits "Mitwirkungswillen" gezeigt habe, darum ersuchen, ihnen ihr Mobiltelefon zu Ermittlungszwecken freiwillig zur Verfügung zu stellen. Eine solche Anfrage stelle ein milderes Mittel als die angestrebte Zwangsmassnahme dar und sei dieser nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzuziehen. Sie verspreche sodann das gleiche, wenn nicht gar das ergiebigere Beweisergebnis. Da nämlich nicht klar sei, mit welchen Mitteln der Beschwerdegegner die Privatklägerin überwacht haben solle und ob er dazu überhaupt das sichergestellte Mobiltelefon benutzt habe, könne sich die Strafuntersuchung auch gleich auf das Mobiltelefon der Privatklägerin beschränken. Zudem erschliesse sich nicht, inwiefern allfällige "Kommunikation mit Dritten" auf dem sichergestellten Mobiltelefon für die Ermittlung relevant sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das ihm angelastete Verhalten Drittpersonen per Textnachrichten beschrieben habe. Aus diesen Gründen wäre die Entsiegelung des Mobiltelefons nach Ansicht der Vorinstanz erst nach erfolgloser Ausschöpfung der Möglichkeit, die Privatklägerin um Bereitstellung ihres eigenen Mobiltelefons zu ersuchen, das mildeste zur Verfügung stehende Mittel und somit verhältnismässig.
4.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, da sich Zwangsmassnahmen in erster Linie gegen die beschuldigte Person zu richten hätten, sei das Ansinnen der Vorinstanz, die fraglichen Daten bei der Privatklägerin zu beschaffen, gesetzeswidrig. Zudem würde dies ihrer Ansicht nach auch nicht zum selben Beweisergebnis führen: So sei eine Tracking-App auf dem Mobiltelefon der überwachten Person zumeist nicht ersichtlich und es sei auch nur auf dem Gerät der überwachenden Person erkennbar, welche Funktionen im Einzelnen (Standortdaten, Kamera, Nutzung von Apps etc.) überwacht würden. Zudem könnten - so die Staatsanwaltschaft weiter - allfällige Überwachungsbilder der Privatklägerin oder Mitteilungen des Beschwerdegegners an Drittpersonen entscheidend sein. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, dass der Beschwerdegegner das ihm angelastete Verhalten Drittpersonen gegenüber nicht beschrieben haben soll. Die Vorinstanz verfange sich in reinen Spekulationen, wenn sie erwäge, der Beschwerdegegner könnte möglicherweise auch ein anderes Gerät als das sichergestellte Mobiltelefon zur Überwachung der Privatklägerin genutzt haben. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass für die Beweisführung entscheidend sei, ob sich die gesuchten Daten auf dem Mobiltelefon befänden, das der Beschwerdegegner bei seiner Anhaltung auf sich getragen hätte, da dieser andernfalls behaupten könnte, untersuchungsrelevante Nachrichten seien zwar vom fraglichen Mobiltelefon aus, aber nicht von ihm verfasst worden.
4.3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO ). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ).
Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (Urteil 1B_313/2022, 1B_314/2022, 1B_330/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.2; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen).
Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (so etwa Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ; Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis).
4.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Vorinstanz verkennt die dargestellten Grundsätze, wenn sie die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Daten zwar für potentiell beweistauglich hält, jedoch das Entsiegelungsbegehren mit der Begründung abweist, die Daten könnten auch anderweitig beschafft werden. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Beschwerde nachvollziehbar dar, dass zumindest ein Teil der gesuchten Informationen voraussichtlich nur auf dem sichergestellten Mobiltelefon zu finden sind. Dies gilt insbesondere für allfällige Nachrichten, die der Beschwerdegegner mit Dritten ausgetauscht haben soll, mögliche auf dem Mobiltelefon installierte Überwachungshilfsmittel (wie Tracking-Apps) oder darauf abgespeicherte Überwachungsergebnisse (wie Aufnahmen der Privatklägerin). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, kann in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, dass sich das fragliche Mobiltelefon im Besitz des Beschwerdegegners befand, als es sichergestellt wurde.
Was der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Mit seinen Ausführungen stellt er - anders als die Vorinstanz - die Beweistauglichkeit der auf dem Mobiltelefon vorhandenen Daten in Frage. Soweit er dabei behauptet, es sei technisch nicht praktikabel oder zumindest sehr schwierig, eine Tracking-App auf dem Mobiltelefon seiner Arbeitgeberin zu installieren, findet seine Argumentation jedoch im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids keine Stütze. Im Übrigen lässt der alleinige Umstand, dass ihm das sichergestellte Mobiltelefon von seiner Arbeitgeberin ausgehändigt wurde, dessen Verwendung zur Überwachung der Privatklägerin nicht unmöglich erscheinen.
Zusammengefasst besteht somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein milderes Mittel, um die für die Strafuntersuchung potentiell massgeblichen Daten zu beschaffen. Angesichts der Schwere der von der Staatsanwaltschaft untersuchten Straftaten erscheint die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons im Übrigen auch nicht unverhältnismässig. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons nicht verneinen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht.
5. Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Entsiegelungssache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird umgehend zu prüfen haben, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer vollumfänglichen Entsiegelung entgegenstehen, und diese Geheimnisse gegebenenfalls auszusondern haben.
Die Gerichtskosten sind dem in der Sache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern