Refusal to Hear Appeal on Recusal Request in Arson Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRefusal to Hear Appeal on Recusal Request in Arson Case The Federal Supreme Court refused to hear an appeal regarding a recusation request in a long-standing criminal proceeding concerning arson that was suspended against unknown perpetrators in 2015. The appellant had requested the recusal of two public prosecutors while simultaneously asking for the reopening of the criminal investigation for the third time since it was initially suspended. The Cantonal Court had dismissed the recusal request because the appellant failed to provide any supporting arguments and, alternatively, found no evidence of undue prior involvement or multiple involvements by the public prosecutors. The Supreme Court rejected the appeal as inadmissable because the appellant failed to address the main reasoning of the Cantonal Court for finding the request inadequately substantiated, thereby not meeting the qualified requirements for appeals against judicial decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 lit. b StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Hear Appeal on Recusal Request in Arson Case: The appellant had requested the recusal of two public prosecutors while simultaneously asking for the reopening of the criminal investigation for the third time since it was initially suspended. The Cantonal Court had dismissed the recusal request because the appellant failed to provide any supporting arguments and, alternatively, found no evidence of undue prior involvement or multiple involvements by the public prosecutors. The Supreme Court rejected the appeal as inadmissable because the appellant failed to address the main reasoning of the Cantonal Court for finding the request inadequately substantiated, thereby not meeting the qualified requirements for appeals against judicial decisions.
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KI-generiertThe appeal was not decided upon because it did not meet the formal requirements, leading to non-admittance in the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected due to lack of prospect of success.
Reduced court costs were imposed on the appellant due to their strained financial situation.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_171/2024
Urteil vom 3. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Christina Dieu-Bach,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach, 1701 Freiburg,
2. Alessia Chocomeli-Lisibach, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22. Dezember 2023 (502 2023 282).
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit einem Brand in der von der Firma B.________ gemieteten Liegenschaft an der Strasse xxx in Flamatt/FR eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 26. Februar 2014 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da sich der Tatverdacht nicht erhärtete. Gleichzeitig verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft. Auf die von A.________ gegen die Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 17. Juni 2015 nicht ein. Mit Eingaben vom 12. April 2016 sowie 14. Juli 2016 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Gesuche um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen eine unbekannte Täterschaft ein. Die Staatsanwaltschaft wies das Begehren mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2016 ebenfalls ab. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wies die Staatsanwaltschaft ein zweites Gesuch von A.________ um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
2. Am 4. Oktober 2023 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft erneut um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen eine unbekannte Täterschaft. Mit gleicher Eingabe beantragte er zudem den Ausstand von Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach und der stellvertretenden Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach. Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da A.________ dieses in keiner Weise begründet habe. Im Rahmen einer Eventualbegründung hielt es zudem fest, dass das Ausstandsgesuch auch in der Sache abzuweisen wäre, da gestützt auf die bisherigen Verfahrensakten keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von
Art. 56 lit. b StPO
und auch keine unzulässige Mehrfachbefassung gemäss
Art. 56 lit. f StPO
ersichtlich sei.
3. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 8. Februar 2024 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach er sein Ausstandsgesuch vom 4. Oktober 2023 nicht begründet habe und deshalb darauf nicht einzutreten sei. Es gelingt ihm daher nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Hauptbegründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Damit wird er kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn