Criminal Complaint Against Public Prosecutor Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAm 3. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine von A.________ gegen einen Staatsanwalt erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses trat mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Public Prosecutor Dismissed on Procedural Grounds: Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu gehören insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, oder die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG).
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KI-generiertThe appeal was not considered due to obvious deficiencies in the statement of reasons, as per the first order of the dispositive.
The request for free legal aid was denied due to the hopeless nature of the appeal in the second order of the dispositive.
The appellant's financial situation was taken into account by reducing the court costs in the third order of the dispositive.
The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings in the third order of the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_170/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 14. Februar 2025 (BS 2025 11).
Erwägungen:
1. Am 3. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine von A.________ gegen einen Staatsanwalt erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses trat mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.
Bezugnehmend auf diese Verfügung wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sich auch auf die Beschwerdeberechtigung zu beziehen.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu gehören insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, oder die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist laut
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die vorliegende Beschwerde wird diesen Vorgaben in verschiedener Hinsicht nicht gerecht. Zunächst fehlt es der Eingabe des Beschwerdeführers an einem Rechtsbegehren. Offenbar ist er mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, wiederholt er doch grösstenteils, teils sogar in denselben Worten, seine Argumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Damit zielen seine Ausführungen jedoch nicht auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Weshalb dieser rechtsfehlerhaft sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es fehlt somit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Anfechtungsobjekt und damit an einer tauglichen Begründung. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer auch zu seinem Beschwerderecht nach
Art. 81 Abs. 1 BGG
mit keinem Wort.
4. Demnach liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Er wird nach
Art. 66 Abs. 1 BGG
für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger