Social Assistance Recipient's Appeal Against Deferral of Procedural Costs Dismissed for Pleading Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant, referred to as A.________, sought a waiver for procedural costs amounting to CHF 300, which were imposed on her by the Court of Appeal of the Canton of Bern's Criminal Chamber. Due to her financial difficulties and reliance on social assistance, the court acknowledged her inability to immediately pay the full amount, opting to defer the payment until July 31, 2024, but ultimately denied her request for a cost waiver. Contesting this decision, A.________ filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ruling without suggesting a valid legal basis for her appeal. The Federal Tribunal received her submission on January 5, 2024, following its filing on December 26, 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Assistance Recipient's Appeal Against Deferral of Procedural Costs Dismissed for Pleading Error: Due to her financial difficulties and reliance on social assistance, the court acknowledged her inability to immediately pay the full amount, opting to defer the payment until July 31, 2024, but ultimately denied her request for a cost waiver. Contesting this decision, A.________ filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ruling without suggesting a valid legal basis for her appeal. The Federal Tribunal received her submission on January 5, 2024, following its filing on December 26, 2023.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (Nichteintreten) because it did not meet the formal requirements, applied via the simplified procedure.
The Tribunal decided not to impose court costs (keine Kosten erhoben).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_17/2024
Urteil vom 22. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2023 (BK23 436).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. September 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihr mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 8. August 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses verfügte mit Beschluss vom 16. November 2023 die Stundung der offenen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- bis zum 31. Juli 2024, im Übrigen wies es das Kostenerlassgesuch ab. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass es A.________, die derzeit in knappen finanziellen Verhältnissen lebe und von der Sozialhilfe unterstützt werde, zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sofort und in vollem Umfang zu bezahlen. Gleichzeitig könne zurzeit aber auch nicht gesagt werden, dass die Forderung vor Eintritt der Verjährung uneinbringlich sein werde bzw. dass in diesem Zeitraum keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Situation bestehe.
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 (eingegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
3. Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es das Kostenerlassgesuch abwies, jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Juli 2024 stundete. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier