Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_169/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation and Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_169/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation and Lack of Standing The Federal Supreme Court refused to entertain a complaint against a decision by the Cantonal High Court, which had declined to hear a previous appeal due to insufficient substantiation, because the complainant's submission to the Federal Court itself lacked a clear legal request, failed to substantiate his standing to sue (*Beschwerdelegitimation*) under Article 81 para. 1 SCC (*BGG*), and did not adequately challenge the High Court's reasoning as legally flawed, merely repeating arguments related to a psychiatric commitment and a taxi bill; consequently, the court dismissed the appeal under Article 108 para. 1 lit. b SCC for evident lack of sufficient grounds and rejected the request for legal aid due to the appeal's lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation and Lack of Standing: 1 SCC (*BGG*), and did not adequately challenge the High Court's reasoning as legally flawed, merely repeating arguments related to a psychiatric commitment and a taxi bill; consequently, the court dismissed the appeal under Article 108 para. 1 lit. b SCC for evident lack of sufficient grounds and rejected the request for legal aid due to the appeal's lack of prospect of success.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Zulässige Gründe formelle Verfahrenseinstellung Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to obvious deficiencies in the reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account by setting reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_169/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 14. Februar 2025 (BS 2025 10).

Erwägungen:

1. Am 3. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine von A.________ gegen eine Ärztin erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses trat mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.

Bezugnehmend auf diese Verfügung wendet sich Mohamed Simon an das Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sich auch auf die Beschwerdeberechtigung zu beziehen.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu gehören insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, oder die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG).

In der Beschwerdebegründung ist laut

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die vorliegende Beschwerde wird diesen Vorgaben in verschiedener Hinsicht nicht gerecht. Zunächst fehlt es der Eingabe des Beschwerdeführers an einem Rechtsbegehren und es ist nicht restlos klar, was er mit dieser genau anstrebt. Dazu kommt, dass die Beschwerde keine taugliche Begründung enthält, und zwar weder in Bezug auf die Beschwerdelegitimation, noch in der Sache. Der Eingabe ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer gegen ihn angeordneten fürsorgerischen Unterbringung und einer damit zusammenhängenden Taxi-Rechnung nicht einverstanden ist. Dabei wiederholt er weitgehend seine Argumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf seine Beschwerde nicht einzutreten, rechtsfehlerhaft sein sollte, zeigt er nicht auf. Auch zu seinem Beschwerderecht nach

Art. 81 Abs. 1 BGG

äussert er sich mit keinem Wort.

4. Es liegen auch im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl.

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Demnach wird er nach

Art. 66 Abs. 1 BGG

für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger