Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_16/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Protocol Amendment Denial Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 7B_16/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2024, mit welcher dieses seinen Antrag auf Protokollberichtigung betreffend das Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung abgewiesen hat. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Protocol Amendment Denial Due to Lack of Irreparable Harm: Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2024, mit welcher dieses seinen Antrag auf Protokollberichtigung betreffend das Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung abgewiesen hat. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Protokollberichtigung betreffend Verhandlungsprotokoll Nichteintreten nicht wiedergutzumachender Nachteil Teilentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid obligatorische persönliche Anhörung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was finally dismissed using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the prerequisites for the independent challenge of the interlocutory decision were not met regarding non-reparable prejudice.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_16/2025

Urteil vom 28. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Protokollberichtigung betreffend Verhandlungsprotokoll; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,

vom 20. Dezember 2024 (SB.2023.98).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2024, mit welcher dieses seinen Antrag auf Protokollberichtigung betreffend das Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung abgewiesen hat. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 hält A.________ an seiner Beschwerde fest und verweist auf eine Verfügung des Appellationsgerichts vom 17. Januar 2025, mit welcher auf Seite 5 des Verhandlungsprotokolls eine Berichtigung vorgenommen und eine wörtliche Protokollierung erfolgt sei. Seine Beschwerde sei folglich zumindest teilweise gutzuheissen.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (vgl.

Art. 80 BGG

) betreffend die Verletzung von Protokollierungsvorschriften anlässlich einer Berufungsverhandlung in einer Strafsache (vgl.

Art. 78 Abs. 1 BGG

). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl.

Art. 92 BGG

). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

kommt vorliegend nicht in Betracht (

BGE 144 IV 127

E. 1.3).

Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (

BGE 148 IV 155

E. 1.1 mit Hinweisen).

Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

Art. 42 BGG

;

BGE 149 II 170

E. 1.3 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Er macht einzig geltend, er beantrage eine Ergänzung des Verfahrensprotokolls, so dass sich seine Eingaben anlässlich der Hauptverhandlung daraus ergeben würden. Aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien seine Eingaben betreffend "Beweisanträge", "persönliche Einkommensverhältnisse", "vorfrageweise Festlegung des angeklagten Delikts" sowie die Eingabe "EINSCHREIBEN Dem Berufungsgericht als Plädoyer an der HV übergeben". Inwiefern dem Beschwerdeführer deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, zeigt er allerdings nicht auf. Sodann macht der Beschwerdeführer diverse unverständliche bzw. fehlende, falsche und zu kurze sowie unpräzise Protokollierungen geltend, ohne aber diese zu substanziieren und aufzuzeigen, worin der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil liegen soll. Einzig mit einem Verweis auf "Seite 3, 4, 5, 6 und 7" vermag der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachzukommen. Daran ändert im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Verfügung des Appellationsgerichts vom 17. Januar 2025 nichts, mit welcher das Verfahrensprotokoll insofern berichtigt wurde, als eine wörtliche Protokollierung für eine Passage auf Seite 5 erfolgte.

4. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier