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7B_158/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding psychiatric assessment due to failure to pay advance on costs

Geschäftsnummer 7B_158/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable extended deadline, thereby prevailing the prosecution and leaving the contested lower court decision regarding a psychiatric assessment untouched. The appellant challenged a cantonal appellate decision concerning a psychiatric evaluation order. The decisive legal basis applied was Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, which mandates non-entry upon failure to pay costs after a warning and deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding psychiatric assessment due to failure to pay advance on costs: Nachdem dem Beschwerdeführer eine erste Verfügung vom 11. Februar 2026 nicht zugestellt werden konnte, wurde er vom Bundesgericht mit neuer Verfügung vom 17. Februar 2026 aufgefordert, bis zum 4. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 6. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. März 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.

Schlagwörter

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psychiatrische Begutachtung Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kostenfestsetzung Strafverfolgung Festsetzung der Busse Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_158/2026

Urteil vom 24. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

psychiatrische Begutachtung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 12. Januar 2026 (BES.2025.98).

Erwägungen:

1. A.________ führt mit einer undatierten Eingabe, welche beim Bundesgericht am 9. Februar 2026 eingegangen ist, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Januar 2026 betreffend psychiatrische Begutachtung.

2. Nachdem dem Beschwerdeführer eine erste Verfügung vom 11. Februar 2026 nicht zugestellt werden konnte, wurde er vom Bundesgericht mit neuer Verfügung vom 17. Februar 2026 aufgefordert, bis zum 4. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 6. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. März 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.

Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn