Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_154/2024 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court on Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security

Geschäftsnummer 7B_154/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant attempted to initiate a criminal proceeding against another individual for coercion and defamation, which was declined by the Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland on August 18, 2023. The complainant then appealed this decision to the Bernese Cantonal Court, but the court did not proceed with the appeal due to the complainant failing to provide a requested security for procedural costs. The complainant contested the resulting cost obligation and sought compensation, claiming a violation of her right to security, and also requested free legal aid, which had been previously denied due to the perceived lack of chances of success in the case. The complainant filed further submissions to the Federal Tribunal in response to the cantonal court's decision, arguing against the denial. However, procedural rules regarding the timely and substantiated filing of complaints are central to the tribunal's considerations.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Court on Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security: The complainant then appealed this decision to the Bernese Cantonal Court, but the court did not proceed with the appeal due to the complainant failing to provide a requested security for procedural costs. The complainant contested the resulting cost obligation and sought compensation, claiming a violation of her right to security, and also requested free legal aid, which had been previously denied due to the perceived lack of chances of success in the case. The complainant filed further submissions to the Federal Tribunal in response to the cantonal court's decision, arguing against the denial. However, procedural rules regarding the timely and substantiated filing of complaints are central to the tribunal's considerations.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, Verleumdung etc.) Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Hausfriedensbruch nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrensverletzungen öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to obvious lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial circumstances of the appellant when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_154/2024

Urteil vom 24. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, Verleumdung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2023 (BK 23 379).

Erwägungen:

1. Am 18. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein Strafverfahren, welches die Beschwerdeführerin gegen B.________ wegen Nötigung und Verleumdung anstrengen wollte, nicht an Hand. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 nicht auf diese eintrat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Februar 2024 ans Bundesgericht und beantragt "die auferlegte Entschädigungspflicht mangels rechtfertigenden Grundes für rechtswidrig zu erklären". Zudem beantragt sie eine Genugtuung ("für die Verletzung des Rechts auf Sicherheit") und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin gelangt am 16. März 2024 mit einer weiteren Eingabe ans Bundesgericht, mit welcher sie ihre Beschwerde vom 5. Februar 2024 anpassen will. Diese ist verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz war nicht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingetreten, da die Beschwerdeführerin die von ihr eingeforderte Sicherheit für die Verfahrenskosten nicht innert Frist geleistet hatte, und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin. Gegen diese "auferlegte Entschädigungspflicht" wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie moniert, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuvor wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war. Die Verfügung vom 10. Oktober 2023, mit welcher die Abweisung erfolgt war, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, nach eigenen Angaben, "da Rechtsverkehr auf solchem Kindergartenniveau (oder eher auf Niveau der Zwanghaftigkeit) nicht zumutbar" sei. Im Übrigen ist auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen, welcher für das kantonale Strafverfahren vorsieht, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt wird, "wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint". Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Beschluss Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément