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7B_153/2026 KI-generiert

7B_153/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_153/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete eine Strafanzeige gegen ein dreijähriges Kind, vertreten durch dessen gesetzliche Vertretung. Er machte eine am 10. September 2025 an der Centralbahnstrasse in Basel begangene Beschimpfung zu seinem Nachteil geltend. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 7. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 vollumfänglich abwies.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_153/2026 · Bundesgericht: Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; Urteil 4A_564/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Dieser Anforderung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Darin sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter entzifferbar, indessen ist die Eingabe grösstenteils und daher auch in ihrem Zusammenhang unleserlich. Sie genügt damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_153/2026

Urteil vom 30. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2025 (BES.2025.111).

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete eine Strafanzeige gegen ein dreijähriges Kind, vertreten durch dessen gesetzliche Vertretung. Er machte eine am 10. September 2025 an der Centralbahnstrasse in Basel begangene Beschimpfung zu seinem Nachteil geltend. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 7. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 vollumfänglich abwies.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer handschriftlich verfassten Eingabe an das Bundesgericht.

2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Rechtsschrift unleserlich sei. Er wurde aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 5. März 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

3. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; Urteil 4A_564/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Dieser Anforderung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Darin sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter entzifferbar, indessen ist die Eingabe grösstenteils und daher auch in ihrem Zusammenhang unleserlich. Sie genügt damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht eingetreten.

Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler