Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_153/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Procedural Order in Criminal Dismissal Case

Geschäftsnummer 7B_153/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Federal Court against a decision made by the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Bern to open a complaint procedure. The case involved the cessation of proceedings regarding charges such as threats and coercion, which the complainant argued were insufficient, and she requested child protection measures for her minor son. Her appeal claimed procedural inadequacies in the Obergericht and included a request for legal aid. However, the Federal Court found the appeal unfounded and insufficiently substantiated, as the complainant did not demonstrate a legally protected interest or any procedural delays by the Obergericht. Consequently, her appeal did not satisfy the requirements set for contesting a provisional ruling, leading to the dismissal of the complaint without further costs or legal aid granted.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Procedural Order in Criminal Dismissal Case: The case involved the cessation of proceedings regarding charges such as threats and coercion, which the complainant argued were insufficient, and she requested child protection measures for her minor son. Her appeal claimed procedural inadequacies in the Obergericht and included a request for legal aid. However, the Federal Court found the appeal unfounded and insufficiently substantiated, as the complainant did not demonstrate a legally protected interest or any procedural delays by the Obergericht. Consequently, her appeal did not satisfy the requirements set for contesting a provisional ruling, leading to the dismissal of the complaint without further costs or legal aid granted.

Schlagwörter

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Einstellung (Drohung, Nötigung etc.) Nichteintreten prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Begründung in der Sache Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to obvious lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_153/2023

Urteil vom 6. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Drohung, Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 12. Juni 2023 (BK 23 231 MOR).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin führt vor dem Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Mai 2023. Das Obergericht verfügte am 12. Juni 2023 die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Zustellung einer Kopie der Beschwerde vom 24. Mai 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft, den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger. Zudem wurde in der Verfügung davon Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft dem Obergericht die amtlichen Akten eingereicht hat sowie der Generalstaatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger eine Frist von 20 Tagen für eine allfällige Stellungnahme angesetzt.

2. Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Juni 2023 mit einer weitschweifigen Beschwerde, die an die "Section civile" adressiert ist, an das Bundesgericht, und wendet sich gegen die Eröffnungsverfügung des Obergerichts vom 12. Juni 2023, welche sie ihrer Eingabe beigelegt hat. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren des Obergerichts wie auch die getroffenen Kindesschutzmassnahmen seien unzureichend, und beantragt sinngemäss, es seien in Kooperation mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Schutzmassnahmen für ihren minderjährigen Sohn zu erlassen. Die Beschwerdeführerin ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Diese Anforderungen finden grundsätzlich auch auf Laienbeschwerden Anwendung (vgl. Urteile 6B_458/2023 vom 15. Juni 2023 E. 4; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG ).

5. Die Eröffnungsverfügung des Obergerichts vom 12. Juni 2023 verpflichtet die Beschwerdeführerin zu nichts. Insbesondere wurde damit noch nicht über ihre hängige Beschwerde vom 24. Mai 2023 entschieden. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids vorliegen (vgl. Art. 92, 93 BGG ). Sie ist damit nicht zur Beschwerde gegen die genannte Verfügung berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend. Allerdings zeigt sie nicht auf, inwiefern das Obergericht das Verfahren verzögert haben soll. Vielmehr hat dieses auf die Beschwerde vom 24. Mai 2023 (Poststempel vom 25. Mai 2023) am 12. Juni 2023 mit der formellen Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens reagiert. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen dem Obergericht mehr oder minder direkt eine ungenügende Überprüfung des Strafverfahrens bzw. der Situation unterstellt, vermag sie in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht dies in der Verfügung vom 12. Juni 2023 zum Ausdruck gebracht haben soll. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Straf- und Zivilkläger und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément