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7B_1457/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Procedural Suspension Inadmissible

Geschäftsnummer 7B_1457/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant's Appeal Against Procedural Suspension Inadmissible A private individual filed a criminal complaint leading to an investigation by the Public Prosecutor's Office concerning defamation, false accusation, fraud, attempted bodily harm, favouritism, and property damage, which was subsequently suspended by the Public Prosecutor's Office. The complainant's appeal against this suspension was rejected by the Cantonal High Court. The Federal Supreme Court ruled the subsequent appeal inadmissible, as the suspension of the proceedings constitutes an interim decision under Article 93(1) BGG, and the appellant neither demonstrated nor made apparent that the decision would cause irreparable harm of a legal nature required to challenge such interim decisions. Consequently, the Federal Supreme Court did not address the merits of the appeal against the procedural suspension and dismissed the case under the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Procedural Suspension Inadmissible: The complainant's appeal against this suspension was rejected by the Cantonal High Court. The Federal Supreme Court ruled the subsequent appeal inadmissible, as the suspension of the proceedings constitutes an interim decision under Article 93(1) BGG, and the appellant neither demonstrated nor made apparent that the decision would cause irreparable harm of a legal nature required to challenge such interim decisions. Consequently, the Federal Supreme Court did not address the merits of the appeal against the procedural suspension and dismissed the case under the simplified procedure.

Schlagwörter

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Sistierung Nichteintreten Verfahrenssistierung Strafanzeige Ehrverletzungsverfahren Öffentlichkeit des Verfahrens versuchter Betrug Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by a decision not to enter upon the merits in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1457/2024

Urteil vom 4. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Sistierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. November 2024 (BKBES.2024.138).

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete aufgrund einer Strafanzeige von A.________ ein Verfahren betreffend Verleumdung, falscher Anschuldigung, Betrug, versuchter Körperverletzung, Begünstigung und Sachbeschädigung gegen B.________. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Mangels eigenhändiger Unterschrift der Beschwerde setzte das Obergericht A.________ eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde ein. Innert Frist reichte A.________ die verbesserte Beschwerde ein. Mit Urteil vom 25. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

1.2.

Mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Verfahrens gegen B.________.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (

BGE 148 IV 155

E. 1.1) bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 148 IV 155

E. 1.1).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

drohen soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in der Sistierung des Verfahrens ein solcher Nachteil liegen könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, in welchen er sich zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Sistierung äussert und geltend macht, er leide unter der Ungewissheit und der andauernden Belastung durch das offene Verfahren, welches er im Übrigen selbst angestrebt hat. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier