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7B_1454/2024 KI-generiert

Complainant Fails to Pay Cost Advance in Appeal Against Prosecutor's Decision

Geschäftsnummer 7B_1454/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant Fails to Pay Cost Advance in Appeal Against Prosecutor's Decision The Federal Supreme Court dismissed an appeal lodged by a private complainant against a cantonal court's order requiring a security deposit for potential procedural costs in an appeal challenging the public prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint. Despite being given two deadlines (January 22 and February 7, 2025) to pay the required CHF 800 cost advance, the complainant failed to do so, instead submitting lengthy, irrelevant submissions detailing various criminal complaints and allegations against multiple authorities, arguing the fee was unjustified and fraudulent. The Court declined to substantively address the appeal based on the mandatory requirement of fulfilling the cost advance under Articles 62(1) and 62(3) BGG, noting that the content of the submissions went beyond the scope of the appealed cantonal procedural order, and warned the complainant against future vexatious proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Complainant Fails to Pay Cost Advance in Appeal Against Prosecutor's Decision: Despite being given two deadlines (January 22 and February 7, 2025) to pay the required CHF 800 cost advance, the complainant failed to do so, instead submitting lengthy, irrelevant submissions detailing various criminal complaints and allegations against multiple authorities, arguing the fee was unjustified and fraudulent. The Court declined to substantively address the appeal based on the mandatory requirement of fulfilling the cost advance under Articles 62(1) and 62(3) BGG, noting that the content of the submissions went beyond the scope of the appealed cantonal procedural order, and warned the complainant against future vexatious proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Sicherheitsleistung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Strafanzeige nachträglicher Rechtsvorschlag Publikumseinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The final order refers to this provision, which is relevant to inadmissibility (though ultimately applied due to non-payment).

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not granted/declared non-admitted because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1454/2024

Urteil vom 19. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 (SW.2024.134).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte dem Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Obergericht) eine Beschwerde ein, datiert vom 22. Dezember 2024, eingegangen am 30. Dezember 2024. Diese betraf eine Verfügung des Obergerichts vom 17. Dezember 2024, mit welcher der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert wurde, im Beschwerdeverfahren, das er als Privatkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofzell vom 10. Oktober 2024 vor Obergericht eingeleitet hatte, eine Sicherheit für allfällige Verfahrenskosten gemäss

Art. 383 Abs. 1 StPO

zu leisten. Das Obergericht leitete die Beschwerde in Anwendung von

Art. 48 Abs. 3 BGG

zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, wo sie am 31. Dezember 2024 einging. Die Empfangsanzeige wurde den Parteien gleichentags zugestellt.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Art. 62 Abs. 1 BGG

).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2025 mittels Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 22. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer mehrseitigen Eingabe vom 21. Januar 2025, eingegangen am 23. Januar 2025, in welcher er Anträge stellte und diverse Ausführungen zu mehreren Sachverhalten tätigte und unter anderem darauf hinwies, dass er gegen verschiedene Personen Anzeigen eingereicht habe und die Staatsanwaltschaften mehrerer Kantone sowie das Bundesstrafgericht involviert seien. Auf den eingeforderten Kostenvorschuss bezog sich der Beschwerdeführer zwar einleitend, indem er die Verfügung vom 6. Januar 2025 auszugsweise einkopierte, äussert sich jedoch nicht inhaltlich zu diesem. Namentlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Beschwerderückzug erfolgte nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Februar 2025 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025, eingegangen am 10. Februar 2025, gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht. Wiederum verweist er darauf, dass er diverse Strafanzeigen eingereicht habe, die insbesondere vom Untersuchungsamt St. Gallen seit Monaten nicht bearbeitet würden. Es sei "dieselbe Situation wie beim Bundesstrafgericht Bellinzona mit Président Roy Garre", bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Staatsanwalt Bauer und beim Obergericht Thurgau mit Oberrichter Ogg. Der Beschwerdeführer moniert, obschon er dem Bundesgericht diese Umstände mitteile, werde "in keinster Weise wie schon der Präsident Roy Garre vom Bundesstrafgericht Bellinzona" darauf reagiert. Nach diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer kurz auf die Verfügung vom 27. Januar 2025 und die angesetzte Nachfrist ein: "Stattdessen senden Sie mir wieder ein Schreiben vom 27. Jan. 2025. Ich solle einen Kostenvorschuss leisten, der ungerechtfertigt ist, wie vor dem Bundesstrafgericht Bellinzona, welches Urteil sich als falsch erwies und ich meinen Vorschuss nicht zurückerhalte!". Es handle sich "um Betrug, respektive einen Bandenbetrug!".

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl.

Art. 48 Abs. 4 BGG

), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

4. In seinen diversen Eingaben moniert der Beschwerdeführer mutmassliche Rechtsverzögerungen durch verschiedene kantonale Stellen. Hierzu ist festzuhalten, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 ist (vgl.

Art. 80 Abs. 1,

Art. 90 BGG

). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2;

136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2).

5. Das Bundesgericht ist ferner weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.

6. Der Beschwerdeführer wird schliesslich darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (

Art. 42 Abs. 7,

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

), was für künftige Eingaben des Beschwerdeführers vorbehalten wird.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément