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7B_1453/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Lifted Therapeutic Measure and Untimely Delay Claim

Geschäftsnummer 7B_1453/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Lifted Therapeutic Measure and Untimely Delay Claim The Federal Supreme Court did not formally consider the appeal against a cantonal administrative court's non-entry decision regarding the execution of a stationary therapeutic measure (Art. 59 SCC) and a request for immediate release or transfer to a suitable facility, because the essential claims became moot after the competent authority (Amt für Justizvollzug) lifted the compulsory therapeutic measure and the petitioner was released after the appeal was filed. The Court also rejected the remaining claim requesting the judicial finding of an undue delay (Rechtsverzögerung) by the previous instances regarding the transfer request, as the claim was not sufficiently substantiated under the qualified constitutional pleading requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG), particularly as the cantonal court had correctly referred the issue to the competent internal authority. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied as the appeal was deemed futile from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Lifted Therapeutic Measure and Untimely Delay Claim: 59 SCC) and a request for immediate release or transfer to a suitable facility, because the essential claims became moot after the competent authority (Amt für Justizvollzug) lifted the compulsory therapeutic measure and the petitioner was released after the appeal was filed. The Court also rejected the remaining claim requesting the judicial finding of an undue delay (Rechtsverzögerung) by the previous instances regarding the transfer request, as the claim was not sufficiently substantiated under the qualified constitutional pleading requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG), particularly as the cantonal court had correctly referred the issue to the competent internal authority. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied as the appeal was deemed futile from the outset.

Schlagwörter

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Vollzug einer stationären, therapeutischen Massnahme Haftentlassung verspätete Vorbringen therapeutische Massnahme unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to explain the qualified requirements for substantiating constitutional complaints, such as legal delay.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal regarding the alleged legal delay based on this procedural provision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to explain why the appeal was not entered into regarding the legal delay, as the grounds did not meet the required substantiation standard.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal noted that the appellant's tight financial circumstances were taken into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1453/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug einer stationären, therapeutischen Massnahme; Haftentlassung; Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. Dezember 2024 (WBE.2024.443 / lc / jb).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnahmenvollzug) und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an (

Art. 59 StGB

).

2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das Amt für Justizvollzug die Anträge von A.________ auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bzw. um Einweisung in eine geeignete Einrichtung ab.

Auf die von A.________ am 18. Dezember 2024 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Dezember 2024 nicht ein, soweit A.________ die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das Amt für Justizvollzug und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung beantragte. Es überwies die Sache diesbezüglich zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Im Übrigen sistierte es das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Departements und verfügte, über die Anträge auf Haftentlassung, Ausrichtung einer Haftentschädigung und gegebenenfalls Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sei im Endentscheid zu befinden.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass vonseiten der Vorinstanzen bezüglich seines Gesuchs vom 29. April 2024 um umgehende Einweisung in das B.________ Zentrum in V.________ eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliege. Er ersucht um umgehende Einweisung in eine geeignete Einrichtung, eventualiter um "Haftentlassung", wobei er "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" um sofortige Entscheidung ersucht. A.________ beantragt ausserdem eine öffentliche Verhandlung sowie seine persönliche Befragung und stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

). Dieses muss aktuell, also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (

BGE 137 I 296

E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (

BGE 140 IV 74

E. 1.3.1).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 orientierte die Vorinstanz das Bundesgericht darüber, dass das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme gegen den Beschwerdeführer per 9. Januar 2025 aufgehoben hat. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die entsprechende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 8. Januar 2025 ein.

Der Beschwerdeführer ersucht vor Bundesgericht unter anderem um die Einweisung in eine geeignete Einrichtung zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme, eventuell um Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme, sowie um eine öffentliche Verhandlung und seine persönliche Befragung. Da das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 59 StGB

per 9. Januar 2025 aufgehoben hat und sich der Beschwerdeführer wieder auf freiem Fuss befindet, hat er kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung dieser Begehren. Da das rechtlich geschützte Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorlag und erst nachträglich wegfiel, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht als gegenstandslos abzuschreiben (

BGE 142 I 135

E. 1.3.1;

136 III 497

E. 2;

118 Ia 488

E. 1a).

4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Feststellung, dass vonseiten "der Vorinstanzen" bezüglich seines Gesuchs vom 29. April 2024 um umgehende Einweisung in das B.________ Zentrum in V.________ eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliege.

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverzögerung) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 150 IV 360

E. 3.2.1

;

149 I 248

E. 3.1).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Amt für Justizvollzug habe ungebührlich lange gebraucht, um über sein Gesuch zu entscheiden, verkennt er den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Vorinstanz ist auf seinen entsprechenden Feststellungsantrag nicht eingetreten und hat diesen gestützt auf das kantonale Recht zur Einhaltung des verwaltungsinternen Instanzenzugs an das Departement des Innern überwiesen. Ob es sich dabei um einen Zwischen- oder einen Endentscheid handelt, muss hier nicht entschieden werden (vgl. Urteil 9C_822/2019 vom 25. März 2020 mit Hinweisen). In jedem Fall kann Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Frage sein, ob diese Überweisung rechtmässig war. Das stellt der Beschwerdeführer aber nicht infrage. Auch begründet er nicht, weshalb die Vorinstanz, die den angefochtenen Entscheid innert Wochenfrist erliess, ihrerseits eine Rechtsverzögerung begangen haben soll. Da die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

) offensichtlich nicht genügt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um "vorsorgliche Massnahmen" gegenstandslos.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Da die Beschwerde bezüglich der angeblichen Rechtsverzögerung von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber: