Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_145/2025 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Affirms Search of Seized Mobile Phone in Cocaine Importation Case

Geschäftsnummer 7B_145/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Affirms Search of Seized Mobile Phone in Cocaine Importation Case The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the appeal against the decision to unseal and search a mobile phone seized from an individual suspected of importing 7.18 kg of cocaine, affirming the lower court's authorization of a search. The defendant claimed the phone contained private, intimate photos and videos protected by personality rights (Art. 264 para. 1 lit. b CPC) and that their unsealing would cause irreparable harm (Art. 93 para. 1 lit. a SCC), but the Court ruled that the appeal lacked the necessary requirement of an irreparable harm because the defendant failed to substantiate why their interest in protecting personal records should outweigh the public interest in prosecuting a serious drug offense, therefore confirming that the severity of the suspected crime took precedence over the asserted privacy interests.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 380 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Swiss Federal Supreme Court Affirms Search of Seized Mobile Phone in Cocaine Importation Case: The defendant claimed the phone contained private, intimate photos and videos protected by personality rights (Art. 264 para. 1 lit. b CPC) and that their unsealing would cause irreparable harm (Art. 93 para. 1 lit. a SCC), but the Court ruled that the appeal lacked the necessary requirement of an irreparable harm because the defendant failed to substantiate why their interest in protecting personal records should outweigh the public interest in prosecuting a serious drug offense, therefore confirming that the severity of the suspected crime took precedence over the asserted privacy interests.

Schlagwörter

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Entsiegelung und Durchsuchung Durchsuchung Privatbereich Entsiegelungsverfahren Kokainhandel Zwischenentscheid Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appellant failed to prove his indigence.

Art. 66 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Used to deny party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters generally.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as a general basis for appealing an interlocutory decision requiring a non-repairable disadvantage.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Implicitly applied as the basis for non-admittance because the appellant failed to show a non-repairable disadvantage, although the article itself is cited throughout the reasoning concerning admissibility.

Art. 246 ff. StPO

Cited in the reasoning to describe the procedure regarding the sealing/unsealing of evidence.

Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for the challenged decision by the cantonal court.

Art. 380 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the challenged decision by the cantonal court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BE.2025.35 (2026-02-04)
Unsealing of Seized Phone Data Denied Due to Insufficient Secrecy Claim
«…/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). 3.2.3 Der Gesuchsgegner verlangt die Siegelung für Daten, hi…»
BE.2025.31 (2025-11-11)
Customs Authority v. Suspect (iPad Search)
«…andelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsp…»
BE.2025.36 (2025-11-11)
Customs Authority v. Suspect (Sealing of Investigation Notes)
«…andelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsp…»
502 2025 321 (2025-10-27) · fr
Appeal Against Prosecutor's Refusal to Seal Seized Mobile Phone
«…ondenz im Sinne von Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO tangiert sind (Urteil BGer 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 m.H., zur Publikation vorgesehen). Dies vermag für sich alleine zwar noch keine schutzwürdige…»
BE.2024.22 (2025-10-21)
Seizure of Electronic Devices and Proprietary Communications
«…en Personen gesetzliche Ge- heimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesge- richts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft…»
BE.2025.30 (2025-10-21)
Unsealing of Electronic Devices and Documents Related to Suspected Illegal Gambling
«…enen Personen gesetzliche Geheim- nisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft…»
502 2025 206 (2025-09-26) · fr
Prosecutor's Rejection of Smartphone Sealing Overruled in Sexual Offenses Case
«…une pesée des intérêts, l'intérêt à la protection de la personnalité prime l'intérêt de la poursuite pénale (arrêts TF 7B_145/2025 du 25 mars 2025 consid. 2.4 destiné à la publication et 7B_984/2024 du 30 avril 2025 consid. 2.3.1 et les références ci…»
BE.2021.16C (2025-06-06)
Tax Investigation Documents Unsealing
«…protection de la sphère intime - 13 - (v. arrêt du Tribunal fédéral 7B_145/2025 du 23 mars 2025 consid. 2, en particulier 2.7 s.), étant rappelé qu’après examen par l’AFC, les documents…»
SK.2024.62 (2025-03-24)
Terrorist Support Convictions
«…schweren Verfahrensmängel beinhalten, die zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025; 7B_515/2024 vom 3. April 2025). 5.3 Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte A. entgege…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_145/2025

Urteil vom 25. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro C-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Januar 2025 (GT240227-L / U).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Sie verdächtigt ihn, 7.18 Kilogramm Kokaingemisch, bestehend aus sechs Blöcken, in die Schweiz eingeführt und damit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

(SR 812.121) begangen zu haben. Im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 12. November 2024 wurde neben dem Kokain auch ein Mobiltelefon (Smartphone) von A.________ sichergestellt, wobei Letzterer dessen Siegelung verlangte.

B. Mit Gesuch vom 21. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.

C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon ihm herauszugeben. Zudem sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe und die Belassung des gesiegelten Mobiltelefons bei den Strafverfolgungsbehörden Bundesrecht verletze. In prozessualer Hinsicht verlangt er sodann die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein und beantragte sowohl die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung als auch der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 23. März 2025.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von

Art. 246 ff. StPO

sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss

Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 380 StPO

als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach

Art. 78 ff. BGG

grundsätzlich offensteht.

2.

2.1.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 und 93 BGG

angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

).

2.2.

Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von

Art. 248 Abs. 1 StPO

einzig die in

Art. 264 StPO

geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2 und 3.3.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4; jeweils zur Publikation bestimmt). Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (

BGE 143 IV 462

E. 1; statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3.

Der Beschwerdeführer führt zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (einzig) aus, er habe "im Entsiegelungsverfahren substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, da sich auf dem Mobiltelefon in der Foto-App sowie in den WhatsApp- und SMS-Nachrichten zwischen ihm und seiner Freundin intime Fotos und Videos von den beiden alleine und zusammen befinden." Im Falle der Entsiegelung und Durchsuchung drohe für ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da "die Sichtung und Kenntnisnahme der dem Persönlichkeitsrecht unterliegenden Aktfotos und Videos nicht rückgängig gemacht werden könnte". Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

.

2.4.

Jede Person hat gestützt auf

Art. 13 BV

und

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (

BGE 137 IV 189

E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (

Art. 197 StPO

;

Art. 36 Abs. 2 BV

;

Art. 8 Ziff. 2 EMRK

) und stellt klar, dass das Persönlichkeitsrecht einer unverhältnismässigen Beschlagnahme (respektive Entsiegelung und Durchsuchung) persönlicher Aufzeichnungen und Korrespondenz entgegensteht (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 196 f.; siehe auch Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 589; MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2021, Rz. 128).

2.5.

Mit Blick auf die besondere Stellung der Privatgeheimnisse im Verhältnis zu den anderen Beschlagnahmehindernissen gemäss

Art. 264 Abs. 1 StPO

hat das Bundesgericht zuweilen festgehalten, der pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos vermöge keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von

Art. 248 Abs. 1 StPO

und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zu begründen (statt vieler Urteile 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn würden in einem Entsiegelungsverfahren keine gesetzlichen Geheimnisrechte im Sinne von

Art. 248 Abs. 1 StPO

substanziiert angerufen, bilde vor dem Zwangsmassnahmengericht auch der (bloss) akzessorische Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation bestimmt) respektive fehle es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren an der Sachurteilsvoraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

(statt vieler Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.6.

Das hier massgebende Recht wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert. Der frühere

Art. 248 Abs. 1 StPO

hatte hinsichtlich der schützenswerten Geheimnisrechte lediglich pauschal und unspezifisch auf "Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte" sowie "andere Gründe" verwiesen. Der Bundesrat schlug vor, diese Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisse" als Entsiegelungshindernisse anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6789 ff., 6795 f.). Dieser Vorschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch als zu weitgehend erachtet, weshalb die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte neu ausdrücklich auf die Beschlagnahmehindernisse von

Art. 264 StPO

eingeschränkt wurden (zum Ganzen siehe Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2, zur Publikation bestimmt). Damit ist zugleich aber auch gesagt, dass der Gesetzgeber - trotz der durch ihn vorgenommenen grundsätzlichen Eingrenzung der gesetzlichen Entsiegelungshindernisse - mit dem vorbehaltlosen Verweis auf

Art. 264 StPO

ohne Einschränkung an der Möglichkeit festhalten wollte, sich im Entsiegelungsverfahren betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf Privatgeheimnisse zu berufen.

2.7.

Nach dem Begleitbericht zum Vorentwurf der Strafprozessordnung sind unter "persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz" Akten zu verstehen, welche die höchstpersönliche Sphäre der beschuldigten Person tangieren, wie Tagebücher, Agenden, Telefon- oder Adressverzeichnisse (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 182). Welche Aufzeichnungen im Einzelnen alles als "persönlich" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sind, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Was die hier interessierenden Smartphones angeht, sind solche mittlerweile nicht bloss in der Lage, enorme Mengen an - teils selbstständig mittels Sensoren erhobener - Daten zu speichern (insbesondere in Applikationen aus den Bereichen Social Media, Gesundheit, Finanzen, Dating, usw.), sondern vereinen Telefon, Computer, Fotoapparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät (vgl. OLIVER HEUBERGER, Profiling im Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der Schweiz, 2020, S. 10 f., mit Hinweisen). Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

tangiert sind.

Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von

Art. 248 Abs. 1 StPO

und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

.

2.8.

Diese Eintretensvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet einzig unsubstanziiert, die auf dem sichergestellten Smartphone enthaltenen "dem Persönlichkeitsrecht unterliegenden Aktfotos und Videos" stünden der Entsiegelung entgegen. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen sollte. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts der Schwere des Verdachts - Einfuhr von 7.18 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz - das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz ohne Weiteres überwiegt.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (

Art. 66 und 68 BGG

).

Der Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Daran vermag auch seine pauschale Behauptung, diese ergebe sich "aus den Verfahrensakten", nichts zu ändern (vgl. Urteile 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5; 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6), zumal sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Das Gesuch ist daher mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger