Federal Court Dismisses Appeal Against Denial of Electronic Monitoring for Prison Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Dismisses Appeal Against Denial of Electronic Monitoring for Prison Sentence A convicted individual, sentenced to a 160-day prison term and a fine, sought to serve the sentence through Electronic Monitoring or community service, following two failed attempts to change the form of execution. The cantonal court rejected the appeal against the prison service's denial of these alternative forms of execution. The Federal Court found that the appeal lacked substantiation, as the appellant merely engaged in general criticism without addressing or refuting the lower court's reasoning, thereby failing to meet the legal requirements for a reasoned challenge. Consequently, the Federal Court dismissed the appeal and denied the request for legal aid due to the patent lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Denial of Electronic Monitoring for Prison Sentence: The cantonal court rejected the appeal against the prison service's denial of these alternative forms of execution. The Federal Court found that the appeal lacked substantiation, as the appellant merely engaged in general criticism without addressing or refuting the lower court's reasoning, thereby failing to meet the legal requirements for a reasoned challenge. Consequently, the Federal Court dismissed the appeal and denied the request for legal aid due to the patent lack of prospects of success.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal via simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospects of success.
Used to take the appellant's financial circumstances into account when determining court costs.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1444/2024
Urteil vom 12. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2024 (4H 24 25).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 5. Dezember 2023 wurde er vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) zum Strafantritt am 6. Februar 2024, 9.00 Uhr, in der Justizvollzugsanstalt Grosshof vorgeladen. Am 14. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Beiständin ein Gesuch um Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit. Dieses wies der VBD mit Entscheid vom 4. Januar 2024 ab. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 5. April 2024 nicht ein.
Mit Vollzugsbefehl vom 3. Juni 2024 wurde ein neuer Strafantritt für den 6. August 2024, 9.00 Uhr, in der Justizvollzugsanstalt Grosshof angeordnet. Mit einer als Einsprache betitelten Eingabe wandte sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) und stellte sinngemäss ein Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring bzw. in Form der gemeinnützigen Arbeit. Das JSD leitete die Eingabe zuständigkeitshalber am 2. August 2024 an den VBD weiter, der das Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft, mit zwei separaten Entscheiden vom 27. August 2024 abwies. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 16. September 2024 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 2. Dezember 2024 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen, dat. vom 20. Dezember 2024, wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2024 (vgl.
Art. 80 Abs. 1,
Art. 90 BGG
). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (
BGE 142 I 155
E. 4.4.2;
136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2).
3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.6;
147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf appellatorische Kritik. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément