Complainant v. Public Prosecutor's Office (Refusal of Appeal Against Remand Order)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Public Prosecutor's Office (Refusal of Appeal Against Remand Order) The complainant initiated criminal proceedings after an unknown person allegedly held a loud device near his ear at a train station, causing an acute tinnitus, leading the public prosecutor's office to suspend the investigation into minor bodily harm. The appellate court partially annulled the suspension order and remanded the case, instructing the public prosecutor to either specify upcoming investigative steps and periodic review or conclude the proceedings. The Federal Supreme Court refused to entertain the complainant's appeal against the appellate court's remand decision, including his request to extend the investigation to serious bodily harm, because the appellate court's decision was an interlocutory ruling that partially succeeded with the complainant's procedural motion and therefore did not cause the legally irreparable harm required under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act, with all grievances being maintainable against a potential subsequent discontinuance order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office (Refusal of Appeal Against Remand Order): A.________ führt mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Unbekannt fortzuführen. Weiter sei die Strafuntersuchung auf den Straftatbestand der schweren Körperverletzung auszudehnen. Darüber hinaus stellt er weitere Anträge.
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KI-generiertThe decision not to enter into the appeal was made under the simplified procedure as the appeal was inadmissible.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
The appeal was declared inadmissible because it challenged an interlocutory decision without meeting the criteria set out in Art. 93 Abs. 1 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1441/2024
Urteil vom 4. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung Strafverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2024 (UH240274-O/U).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 5. April 2024 Strafanzeige gegen Unbekannt, da ihm am 4. April 2024 eine unbekannte Person am Bahnhof Winterthur ein Gerät, mutmasslich ein Mobiltelefon, an das rechte Ohr gehalten habe, wobei das Gerät einen lauten tiefen Ton von sich gegeben habe. Danach habe er einen leichten Schmerz im rechten Ohr verspürt und leide seither an einem Tinnitus. Am 12. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2024 teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese solle entweder darlegen, welche konkreten Ermittlungsansätze sie in naher Zukunft noch erwarte und in der Konsequenz eine periodische Überprüfung der Sistierung des Strafverfahrens vorsehen oder aber das Strafverfahren zum Abschluss bringen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Unbekannt fortzuführen. Weiter sei die Strafuntersuchung auf den Straftatbestand der schweren Körperverletzung auszudehnen. Darüber hinaus stellt er weitere Anträge.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt,
d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (
BGE 142 I 155
E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2024 zu Recht aufgehoben und das Verfahren zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Auf alle Verfahrensanträge und Rügen, die darüber hinausgehen
(u.a. Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Straftatbestände, Antrag der Staatsanwaltschaft konkrete Ermittlungsanweisungen zu geben), ist somit nicht einzutreten.
4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG
. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 148 IV 155
E. 1.1) bewirken könnte (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (
BGE 148 IV 155
E. 1.1).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG
auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG
drohen soll. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz seine Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat, auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Beschwerdeführer seine Verfahrensanträge somit gegenüber der Staatsanwaltschaft ins Verfahren einbringen können und er wird - sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen sollte - sämtliche seiner Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellungsverfügung vorbringen können.
5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf
Art. 93 Abs. 1 BGG
als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn