Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_143/2025 KI-generiert

Refusal to Review Dismissal of Unlawful Detention and Kidnapping Case

Geschäftsnummer 7B_143/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Refusal to Review Dismissal of Unlawful Detention and Kidnapping Case The Federal Supreme Court refused to hear an appeal regarding the non-commencement of criminal proceedings for alleged offenses of unlawful detention and kidnapping, initially dismissed by the public prosecutor's office, and subsequently dismissed for non-substantiation by the appellate court. The lower appellate court had ruled that the complainant's appeal was querulous, lacked serious justification to warrant a criminal investigation, and incorrectly sought to use criminal proceedings to challenge the appropriateness and legality of decisions and actions by other, non-criminal authorities. The Federal Supreme Court confirmed the decision, finding that the complainant failed to address the specific reasoning of the appellate court, did not sufficiently argue how the court's findings were arbitrary or violated the law, and thus violated the mandatory justification requirements for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Refusal to Review Dismissal of Unlawful Detention and Kidnapping Case: The lower appellate court had ruled that the complainant's appeal was querulous, lacked serious justification to warrant a criminal investigation, and incorrectly sought to use criminal proceedings to challenge the appropriateness and legality of decisions and actions by other, non-criminal authorities. The Federal Supreme Court confirmed the decision, finding that the complainant failed to address the specific reasoning of the appellate court, did not sufficiently argue how the court's findings were arbitrary or violated the law, and thus violated the mandatory justification requirements for the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Haftprüfung Entführung Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafuntersuchung öffentliche Verhandlung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the decision not to enter the appeal proceedings.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_143/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2025 (UE250014-O/U/REA).

Erwägungen:

1. Mit drei Verfügungen vom 9. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung je nicht an die Hand. Sie entschied (u. a.) gegen B.________, C.________ sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend Freiheitsberaubung und Entführung keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2025 in Anwendung von

Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO

nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, Entscheide und Handlungsweisen anderer Behörden ausserhalb von Strafverfahren auf Angemessenheit und Rechtmässigkeit zu prüfen (siehe dazu auch bereits Urteil 7B_1339/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3). Zivil- oder verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerbehaftetes Verhalten sei nicht ohne Weiteres mit Amtsmissbrauch oder anderweitigem strafbarem Verhalten gleichzusetzen. Auch angeblich fehlerhafte strafprozessuale Handlungen oder Verfügungen von Polizei und Staatsanwaltschaft seien auf dem Rechtsmittelweg und nicht mittels haltloser Strafanzeigen zu beanstanden. Die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers sei als querulatorisch zu qualifizieren. Er beharre stur auf seiner Meinung, die von ihm (offensichtlich zu Unrecht angerufenen) Straftatbestände seien erfüllt. Dies obschon seine Beschwerde von vornherein keine Begründung enthalte, die ernsthaft geeignet sein könnte, die von ihm gewünschte Anhandnahme einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. So tut er auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (

Art. 42 Abs. 2,

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler