Appeal Disregarded for Failure to Condense Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Disregarded for Failure to Condense Submission The Swiss Federal Supreme Court upheld the cantonal court's decision not to entertain an appeal against a prosecutor's non-commencement order, because the appellant failed to comply with the court's repeated instruction to revise his voluminous appeal submission, which required him to condense the documents. The cantonal court had warned that failure to comply would result in the submission being disregarded, which ultimately led to the court non-suiting the appeal. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of proper substantiation as required by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, noting that the appellant did not address the contested ruling's factual or legal reasoning, and also rejected his recusal motion and his request for legal aid due to the manifest hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Disregarded for Failure to Condense Submission: The cantonal court had warned that failure to comply would result in the submission being disregarded, which ultimately led to the court non-suiting the appeal. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of proper substantiation as required by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, noting that the appellant did not address the contested ruling's factual or legal reasoning, and also rejected his recusal motion and his request for legal aid due to the manifest hopelessness of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to entertain the appeal due to deficiencies in the filing.
Basis for dismissing the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Basis for imposing reduced court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1427/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 6. November 2024 (SW.2024.91).
Erwägungen:
1.
1.1.
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 unter anderem auf, innert Frist von 10 Tagen zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrensgebühren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 nicht ein.
1.2.
In der Folge erneuerte das Obergericht am 21. Oktober 2024 die Verfügung vom 6. August 2024 "inhaltsgleich, jedoch mit neuem Fristenlauf". Auch auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1179/2024 vom 9. Dezember 2024 nicht ein. Zudem wies das Bundesgericht mit Urteil 7F_67/2024 vom 16. Dezember 2024 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_885/2024 vom 10. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3.
Schliesslich verfügte das Obergericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2024, dass die kantonale Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung unbeachtlich bleibe. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht.
2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch (u.a.) gegen Bundesrichterin Koch stellt, sei er - zum wiederholten Mal - darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe
Art. 34 Abs. 2 BGG
). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach
Art. 37 BGG
durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.
3. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
4. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer wiederholt Frist (u.a.) zur Überarbeitung seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift einschliesslich der Beilagen, andernfalls die Eingabe unbeachtet bleibe. Nach unterbliebener Überarbeitung innert der zuletzt gewährten Frist trat sie auf die Beschwerde nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, legt er jedenfalls nicht dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (
Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler