Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1423/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal concerning recusal due to deficient substantiation and purely appellate critique

Geschäftsnummer 7B_1423/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter upon the matter, ordering the losing appellant to bear the court costs and denying the request for legal aid. The dispute arose from a cantonal criminal chamber decision refusing to entertain a recusal request directed against various members and a clerk of an accusation chamber, allegedly connected to a non-existent authorization proceeding or an improperly filed criminal complaint. The decisive legal basis relied upon by the court comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 95 et seq., and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as Art. 64 and 66 BGG, establishing that purely appellate criticism failing to specifically address the contested lower court's reasoning renders a federal appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal concerning recusal due to deficient substantiation and purely appellate critique: Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafanzeige Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1423/2025

Urteil vom 13. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Urs Gmünder, Präsident der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

2. Thomas Kellenberger, Mitglied der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

3. Franziska Ammann, Mitglied der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

4. Angela Frehner-Geisselhardt, Gerichtsschreiberin der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. November 2025 (ST.2025.112-SK3).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. November 2025 betreffend Ausstand.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2. Die Vorinstanz ist auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, es sei kein von ihm angeblich veranlasstes Ermächtigungsverfahren betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ein Behördenmitglied hängig, weshalb die betroffenen Personen auch nicht befangen sein könnten. Sofern es sich um eine neue Strafklage handle, sei die Strafkammer dafür nicht direkt zuständ ig. Anstatt sich mit diesen Erwägungen sachgerecht und nachvollziehbar auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner äusserst weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen und pauschale Vorwürfe zu erheben. Dabei wirft er den kantonalen Behörden eine "systematische Verweigerung von Grundrechtsgarantien gegenüber Mitarbeiterfamilien in missiogebundenen Dienstverhältnissen" vor und macht eine Befangenheit gestützt auf die "Grundrechtsbindung von Ordinaten" geltend. Mit dieser ausschweifenden und rein appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, welche zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde erfüllt die massgeblichen gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie Sistierung wird damit gegenstandslos.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, und dem Staat St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier