Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1422/2025 KI-generiert

Dismissal of appeals and stay requests regarding official defense appointment due to lack of substantiation and procedural capacity

Geschäftsnummer 7B_1422/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the motions for a stay of proceedings and declined to enter upon the joined appeals concerning the revocation of an official defense counsel and the subsequent official appointment of a new attorney, with the appellant bearing the court costs. The appellant challenged decisions from the lower cantonal court regarding official defense replacement under mandatory defense provisions after failing to nominate counsel within the statutory deadline, while seeking a stay due to health issues following a myocardial infarction. The Court held pursuant to Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act (BGG) in conjunction with Articles 85, 130, and 132 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) that medical certificates attesting to a lack of hearing capacity do not equate to general procedural incapacity in written proceedings, and that the appellant failed to meet the strict substantiation requirements by neglecting to challenge the application of the statutory service fiction or the obligation to appoint substitute counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeals and stay requests regarding official defense appointment due to lack of substantiation and procedural capacity: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Nichteintreten Bestellung eines Rechtsbeistands Sistierung des Verfahrens Prozessfähigkeit Strafprozessordnung notwendige Verteidigung Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1422/2025, 7B_82/2026

Urteil vom 25. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,

Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerden gegen das Schreiben sowie die

Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. November 2025 bzw. vom 10. Dezember 2025.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 entliess das Kantonsgericht Luzern Michèle Ackermann aus dem Amt als amtliche Verteidigerin von A.________. Gleichentags forderte es A.________ auf, bis zum 1. Dezember 2025 mitzuteilen, wer künftig seine amtliche Verteidigung übernehmen solle, und stellte ihm eine Liste der amtlichen Verteidigungen zu. Es wies ihn darauf hin, dass andernfalls eine Person aus dieser Liste als amtliche Verteidigung bestimmt werde.

1.2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 leitete das Kantonsgericht eine von A.________ gegen das Schreiben vom 18. November 2025 erhobene Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter. Dieses forderte A.________ auf, bis zum 9. Januar 2026 mitzuteilen, ob seine Eingabe unter möglichen Kostenfolgen als Beschwerde in Strafsachen behandelt werden solle. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte A.________ die Sistierung des Verfahrens. Daraufhin wurde das Verfahren 7B_1422/2025 eröffnet.

1.3. Am 15. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2025, mit welcher ihm rückwirkend per 9. Dezember 2025 Rechtsanwalt Johann Burri als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, nachdem er innert Frist keine Verteidigung bezeichnet hatte (Verfahren 7B_82/2026). Das Bundesgericht setzte A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Februar 2026. In der Folge beantragte er unter Hinweis auf seine Erkrankung die Sistierung des Verfahrens.

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_1422/2025 und 7B_82/2026 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf einen erlittenen Myokardinfarkt und eine bevorstehende Herzoperation. Den ärztlichen Zeugnissen vom 1. Januar 2026 sowie vom 2. Februar 2026 zufolge ist der Beschwerdeführer derzeit nicht vernehmungs- bzw. einvernahmefähig. Eine solche Einschränkung betrifft indessen die Durchführung mündlicher Einvernahmen bzw. einer Verhandlung. Das bundesgerichtliche Verfahren ist schriftlich; eine persönliche Teilnahme oder Einvernahme ist nicht vorgesehen. Eine generelle Prozessunfähigkeit wird nicht attestiert und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage war, die vorliegenden Beschwerden einzureichen und seine Anträge zu formulieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Weiterführung des rein schriftlichen von ihm angestrebten bundesgerichtlichen Verfahrens unzumutbar sein sollte. Ein erhebliches, das vorliegende Verfahren blockierendes Hindernis ist nicht dargetan. Die Sistierungsgesuche sind daher abzuweisen.

4.

4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Sie forderte den Beschwerdeführer am 18. November 2025 per eingeschriebener Sendung auf, innert Frist eine Verteidigung seiner Wahl zu bezeichnen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführer, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, legt nicht dar, inwiefern diese gesetzliche Zustellfiktion bundesrechtswidrig angewendet worden sein soll. Die Rüge, er habe die Sendung krankheitsbedingt erst später tatsächlich zur Kenntnis genommen, vermag die gesetzliche Zustellfiktion nicht zu beseitigen. Ebenso wenig zeigt er auf, weshalb die Vorinstanz entgegen Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nicht verpflichtet gewesen sein sollte, eine amtliche Verteidigung zu bestellen, nachdem innert Frist keine Wahlverteidigung bezeichnet worden war. Die Eingabe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, ohne sich mit den entscheidwesentlichen gesetzlichen Grundlagen auseinanderzusetzen oder eine konkrete Bundesrechtsverletzung darzutun. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren 7B_82/2026 gegenstandslos.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_1422/2025 und 7B_82/2026 werden vereinigt.

2. Die Sistierungsgesuche werden abgewiesen.

3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und Rechtsanwalt Johann Burri, Luzern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier