Inadmissibility of criminal appeal regarding non-prosecution order due to deficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure and ordered the appellants to jointly bear the judicial costs, while also denying their request for legal aid due to the apparent lack of prospects of success of their petition. The underlying dispute arose from an appeal against a cantonal upper court's decision, which had refused to enter into a matter concerning a prosecutor's non-prosecution order. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the grounds that the submissions failed to address the specific subject matter of the proceedings and neglected the strict substantiation and reasoning requirements mandated by statutory procedural provisions, specifically Articles 42(2), 106(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding non-prosecution order due to deficient legal substantiation: Diese Eingabe bezieht sich über weite Teile nicht auf den durch die angefochtene Verfügung bestimmten Prozessgegenstand, worauf von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Soweit sie sich alsdann auf diesen bezieht, werden die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1419/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 1. Dezember 2025 (SR2 25 65).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2025 ein. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Diese Eingabe bezieht sich über weite Teile nicht auf den durch die angefochtene Verfügung bestimmten Prozessgegenstand, worauf von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Soweit sie sich alsdann auf diesen bezieht, werden die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
4. Der Beschwerdeführer 1 ist bereits mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht gelangt, die offensichtlich nicht den formellen Anforderungen entsprachen und auf die daher nicht einzutreten war. Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément