Inadmissibility of federal appeal against cantonal cost security order pending lower-instance legal aid decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against an order requiring security for costs issued by a cantonal appellate court, holding that the appeal was inadmissible because the appellant's concurrent request for free legal aid concerning the security had not yet been adjudicated at the cantonal level, lacking a final cantonal instance under Article 80 of the Federal Supreme Court Act (SR 173.110). The appellant failed to exhaust cantonal remedies regarding the procedural cost exemption before seeking federal review. Consequently, the appeal is dismissed under the simplified procedure pursuant to Article 108 of the Federal Supreme Court Act, and the request for legal aid at the federal level is denied due to the manifest hopelessness of the legal conclusions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of federal appeal against cantonal cost security order pending lower-instance legal aid decision: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1415/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Jugendanwaltschaft Winterthur,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Claudia Schaumann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2025 (UE250476-O/Z01).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 30. Oktober 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung ist beim Obergericht zu stellen, bei dem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat dies nach eigenen Angaben getan. Das Obergericht hatte dementsprechend im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Dezember 2025 noch nicht darüber entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der "Sistierungsantrag" wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément