Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1413/2024 KI-generiert

Denial of Legal Aid and Security Deposit for Futile Civil Claims in Appeal Against Non-Suit Decision

Geschäftsnummer 7B_1413/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Denial of Legal Aid and Security Deposit for Futile Civil Claims in Appeal Against Non-Suit Decision A litigant appealed a cantonal court order that denied their request for legal aid and mandated a CHF 800 security deposit for their appeal against a prosecutor’s non-suit decision, on the grounds that their civil claims were deemed futile. The lower court reasoned that since the accused were state employees, any claims for damages or compensation would fall under accountability law, making the civil claims raised in criminal proceedings without merit ($\text{Art. }136$ para. 1 CPC). The Federal Court dismissed the appeal and refused the request for legal aid for the federal proceedings, holding that the appellant failed to challenge the lower court's reasoning regarding the futility of their claims based on their public law nature, thus not meeting the qualified substantiation requirements for federal appeals ($\text{Art. }42$ para. 2 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid and Security Deposit for Futile Civil Claims in Appeal Against Non-Suit Decision: The lower court reasoned that since the accused were state employees, any claims for damages or compensation would fall under accountability law, making the civil claims raised in criminal proceedings without merit ($\text{Art. }136$ para. 1 CPC). The Federal Court dismissed the appeal and refused the request for legal aid for the federal proceedings, holding that the appellant failed to challenge the lower court's reasoning regarding the futility of their claims based on their public law nature, thus not meeting the qualified substantiation requirements for federal appeals ($\text{Art. }42$ para. 2 BGG).

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Publikumseinlage Zulässige Gründe Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to non-admission under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid in the Federal Tribunal proceedings was dismissed.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to taking the appellant's tight financial circumstances into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs.1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1413/2024

Urteil vom 3. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, vom 10. Dezember 2024 (BKBES.2024.154).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis zum 6. Januar 2025 eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führt das Obergericht zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 StPO). Bei den Angeschuldigten handle es sich um Staatsangestellte. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien deshalb nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche des Beschwerdeführers würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.

1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 10. Dezember 2024 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz bejahte Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur seiner angeblichen Ansprüche unzutreffend sein soll. Mit seinen Ausführungen, die sich auf seine Schwierige (finanzielle) Lage beziehen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier