Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1410/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal due to failure to challenge cantonal non-entry decision regarding cost securities.

Geschäftsnummer 7B_1410/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal upper court decision, which had refused to enter into a cantonal appeal against a public prosecutor's non-prosecution order concerning local judges. The Supreme Court ruled that the appellant failed to meet the mandatory pleading requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) by neglecting to address the appellate court's actual grounds for non-entry—specifically, the failure to provide required procedural cost securities pursuant to Article 383 paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO)—rendering the appeal inadmissible under the simplified single-judge procedure of Article 108 BGG, with costs imposed on the unsuccessful appellant pursuant to Article 66 paragraph 1 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to failure to challenge cantonal non-entry decision regarding cost securities: Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil vom 21. November 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich die umfangreichen Ausführungen zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025, mit welcher ein Strafverfahren gegen fünf Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Albula, die sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in einem Zivilverfahren strafbar gemacht haben sollen, nicht an Hand genommen wurde.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafprozessordnung Verfahrenskosten Zulässige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sicherheitsleistung Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1410/2025

Urteil vom 12. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 21. November 2025 (SR2 25 22).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil vom 21. November 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich die umfangreichen Ausführungen zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025, mit welcher ein Strafverfahren gegen fünf Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Albula, die sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in einem Zivilverfahren strafbar gemacht haben sollen, nicht an Hand genommen wurde.

3.

3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht materiell auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ein. Zum Nichteintretens-entscheid der Vorinstanz hält er einzig fest, dadurch bliebe "ungeklärt, ob das [staatsanwaltschaftliche] Verfahren ordnungsgemäss geführt wurde". Dies ist jedoch nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, indem sie mangels aufforderungsgemässer Leistung der Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen des Verfahrens gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO nicht auf seine Beschwerde vom 18. April 2025 eingetreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément