Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_141/2025 KI-generiert

Complainant's Locus Standi for Racism and Coercion Proceedings Rejected

Geschäftsnummer 7B_141/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen B.________ wegen Rassismus und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Februar 2025 abwies. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Complainant's Locus Standi for Racism and Coercion Proceedings Rejected: Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Rassismus Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_141/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Februar 2025 (BK 25 50).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen B.________ wegen Rassismus und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Februar 2025 abwies. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer begründete seine kantonale Beschwerde dahingehend, dass er sich aufgrund seines Autismus diskriminiert sowie nicht ernst genommen und vernachlässigt fühle. Weiter sei die Rechtsgleichheit in seinem Fall verletzt worden. Statt eines persönlichen Gesprächs sei direkt eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Die Ablehnung seiner Gegenanzeige gebe ihm das Gefühl, dass er sich aufgrund seines Autismus alles gefallen lassen müsse. Er werde nur aufgrund seines Autismus bestraft, während andere ungeschoren davonkämen.

Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss ausführlich dar, dass und inwiefern sich die Nichtanhandnahme bezüglich

Art. 261bis sowie

Art. 181 StGB

als rechtens erweise.

3.

3.1.

Gemäss

Art. 81 Abs. 1 BGG

ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (

Art. 118 Abs. 1 StPO

). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (

Art. 115 Abs. 1 StPO

). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ansprüchen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach

Art. 41 ff. OR

(

BGE 146 IV 76

E. 3.1;

141 IV 1

E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in:

BGE 148 IV 170

).

Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

BGE 149 IV 9

E. 2;

146 IV 185

E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (

BGE 141 IV 1

E. 1.1;

138 IV 186

E. 1.4.1;

137 IV 246

E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_588/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.1; 7B_566/2023 vom 14. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

3.2.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.

3.3.

Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1;

138 IV 78

E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler