Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1407/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding non-prosecution order due to insufficient substantiation of standing and lack of formal grievances

Geschäftsnummer 7B_1407/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate decision which had upheld a prosecutorial non-prosecution order, leaving the lower instance rulings and the non-prosecution decision fully in force; the appellant failed to challenge the dismissal by sufficiently substantiating civil law claims for standing or raising admissible formal grievances under the star-jurisprudence doctrine, pursuant to statutory requirements under Articles 42 para. 2, 81 para. 1 lit. b ch. 5, 106 para. 2, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding non-prosecution order due to insufficient substantiation of standing and lack of formal grievances: Diese Eingabe erfüllt betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte, nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), die insbesondere eine Substanziierung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen verlangen (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Hinreichende Ausführungen finden sich nicht in der Beschwerde.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1407/2025

Urteil vom 5. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 (SBK.2025.248).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. August 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte, nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), die insbesondere eine Substanziierung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen verlangen (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Hinreichende Ausführungen finden sich nicht in der Beschwerde.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Insbesondere wurde die Beschwerde an die Vorinstanz von dieser materiell behandelt und abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht die Legitimation abgesprochen, wie in der Beschwerde nahegelegt wird.

3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément